Sonntag 20 Mai 2012

Kurznachrichten

Erstberatung von Anlegern, deren offene Fonds geschlossen wurden, für 50 Euro zzgl. MwSt.

DEGI International, DEGI Europa, US Grundinvest, AXA Immoselect, SEB Immoinvest, Premium Management Immobilien-Anlagen P, TMW Immobilien Welthandel – dies sind nur einige Namen, in den letzten Jahren mussten leider immer wieder offene [mehr] Immobilienfonds aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten schließen. Dies betrifft insbesondere die Anleger, die über das investierte Kapital kurzfristig verfügen müssen. Wir beraten Sie gern hinsichtlich Ihrer etwaigen Ansprüche.

Sensationelles Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts setzt EuGH-Urteil zugunsten der Verbraucher bei „Schrottimmobilien“ um PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Olivia Holik   
Montag, den 06. März 2006 um 09:24 Uhr

Es ging um die Frage, ob ein Verbraucher, der seinerzeit eine sog. kreditfinanzierte „Schrottimmobilie“ im Wege eines Haustürgeschäfts erworben hatte, Rechte gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen kann, wenn diese nicht ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hatte.

Wenn der Vertragsabschluss aufgrund einer Haustürsituation erfolgte (Anbahnung des Vertrages in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz oder bei einer Freizeitgestaltung) und die finanzierende Bank den Darlehensnehmer nicht oder fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt hat, muss die Bank den Verbraucher von den mit dem finanzierten Geschäft verbundenen finanziellen Risiken entlasten. Der Verbraucher muss so gestellt werden, als habe er weder das Darlehen noch den Immobilienkauf getätigt. Die Bank kann weder das Darlehen noch Zinsen verlangen, sondern ist auf die Immobilie zu verweisen.

Juristisch wird die Rückabwicklung des Geschäfts so begründet, dass die Bank wegen der unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer begangen und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Das OLG Bremen hat in einem Fall entschieden, in dem der Darlehensvertrag vor dem Kaufvertrag geschlossen wurde. (HOLG Bremen Urteil vom 02.03.2006, Az 2-U-20/02)

Verbraucher, die ein solches „Steuersparmodell“ in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, sollten sich von Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder auf diesen Anlageschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien beraten lassen.

 

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