Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: Geschlossene Fonds sind keine sichere Altersvorsorge

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer neueren Entscheidung dargelegt, dass ein Anlageberater nicht ohne weiteres einen geschlossenen Fonds als Altersvorsorge empfehlen darf. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Anleger nach einer soliden Altersvorsorge gesucht, woraufhin ihm die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds empfohlen worden ist. Nach einiger Zeit entwickelte sich der Fonds schlecht, die Mieteinnahmen wurden nicht mehr ausgeschüttet.
 
Der Anleger fühlte sich schlecht beraten und klagte wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Die Richter gaben dem Kläger recht.
 
Nach Auffassung der Richter wäre dem Anleger bei einer ordnungsgemäßen Anlageberatung empfohlen worden, den freien Teil ihrer Einkünfte in einer sicheren bzw. konservativen Anlageform zu investieren. Der Erfolg eines Fonds hänge regelmäßig davon ab, ob die verwalteten Immobilien an einen solventen Mieter vermietet sind. Ein geschlossener Fonds stelle daher keineswegs sicher, dass nach Beendigung der Erwerbstätigkeit das Kapital noch vorhanden ist. Der Berater hätte daher zwingend auf den spekulativen Charakter der Anlage hinweisen müssen (OLG Frankfurt Az 10 U 105/06).
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