| Beratungsvertrag: Der Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Anleger hinsichtlich der Prüfungspflicht eines Prospektes und der diesbezüglichen Verjährungsfrage |
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| Geschrieben von: Olivia Holik |
| Montag, den 16. August 2010 um 11:33 Uhr |
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Anleger Emissionsprospekt Prüfungspflicht Verjährung Dem Bundesgerichtshof lag ein Verfahren des Landgerichts Potsdam und des Oberlandesgerichts Brandenburg zugrunde: Der dortige Kläger hat im Jahr 2001 einen Fondsanteil gezeichnet und für die Finanzierung desselben einen Kredit aufgenommen. In den ersten Jahren schüttete der Fonds noch aus, im Jahr 2004 stellte der Fonds seine Zahlungen ein, der Fonds geriet ab dem Jahr 2004 in die Schieflage.
Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatzansprüche geltend gemacht
und diese damit begründet, dass der Anlageberater ihn nicht zutreffend über die Risiken des Fonds aufgeklärt habe. In dem Verfahren war streitig, wann der Fondsprospekt übergeben wurde, zumindest bei der Unterzeichnung des Beitrittscheines lag der Prospekt dem Kläger vor. Die Beklagten beriefen sich darauf, dass der Kläger den Prospekt mit allen Risikohinweisen im Jahr 2001 hätte lesen und sich innerhalb der Widerrufsfrist von seinem Beitritt hätte lösen können. Aufgrund der unterbliebenen Durchsicht des Emissionsprospektes habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist (§ 199 BGB) greife und die Klage verjährt sei.
Das Landgericht Potsdam und das Oberlandesgericht Brandenburg wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Risiken der Beteiligung im Fondsprospekt beschrieben seien und dem Kläger aufgrund der mangelnden Lektüre des Prospektes eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Richter der I. und II. Instanz sahen die Ansprüche des Klägers aufgrund der unterbliebenen Durchsicht des Prospektes im Jahr 2001 als verjährt an.
Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht und hat den Rechtstreit zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 22.07.2010, II ZR 99/09, aus, dass einem Anleger keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, wenn dieser den Emissionsprospekt nicht innerhalb der Widerrufsfrist zur Kenntnis nehme; dies gelte auch bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen.
Der BGH hat bereits mit Urteil vom 08. Juli 2010, III ZR 249/09, entschieden, dass es auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstelle, wenn sich dieser auf die mündliche Darstellung des Anlagevermittlers verlässt und die mündlich erteilten Auskünfte des Anlagevermittlers nicht anhand eines ihm übergebenen Emissionsprospekts überprüft. |


