Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat erneut über die Frage der Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, zu entscheiden (BGH, Urteil vom 15.05.2010 - III ZR 336/08).
Der Kläger verklagte die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage, die er gezeichnet hatte. Er verlangte die Zeichnungssumme zurück, die Beklagte meinte, dass sich der Kläger die erhaltenen Steuervorteile anrechnen lassen müsse.
Nach Ansicht des BGH kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Etwas anderes könne unter Umständen dann gelten, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt allerdings der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.
Nach Ansicht der BGH Richter würde die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung bestehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
Im Übrigen würden rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zu Gute kommt, keine außergewöhnlichen Steuervorteile begründen, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten.