Die Schließung des Allianz Global Investors Premium Management Immobilien Anlage Fonds (ISIN DE000A0

Bei dem offenen Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage handelt es sich um einen globalen Immobiliendachfonds, exklusive Vertriebsgesellschaft war die Commerzbank AG, die von bis zu 50.000 Anlegern insgesamt rund 1,7 Milliarden Euro eingeworben hat.

 

Nach Angaben der Verwaltungsgesellschaft wurde die Anteilsscheinausgabe und –Rücknahme seit September 2009 ausgesetzt, vorerst sollen keine Kauf- oder Verkaufsaufträge mehr ausgeführt werden, da Anteilsscheinrückgaben in Höhe von einer Milliarde Euro die kurzfristig liquidierbaren Vermögenspositionen weitgehend aufgezehrt hätten.

 

Dies betrifft insbesondere die Anleger, die über das investierte Kapital kurzfristig verfügen müssen. Nach den hier vorliegenden Unterlagen wurde der Allianz Global Investors Premium Management Immobilien Anlage Fonds insbesondere konservativen Anlegern verkauft.

 

Unter den betroffenen Mandanten befindet sich auch eine zum Zeitpunkt der Zeichnung 84-jährige Dame mit einem Risikoprofil, das auf höchste Sicherheit ausgerichtet gewesen ist. Die Dame hatte der Beraterin zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches gesagt, dass sie auf ihre Ersparnisse jederzeit Zugriff haben müsse, da sie diese für den bevorstehenden Umzug in ein Pflegeheim benötige. Die Beraterin der Commerzbank AG hat der 84-jährigen Dame daraufhin geraten, sämtliche Ersparnisse in den Fonds zu investieren, es bestünden keine Risiken, sie könne jederzeit über ihr Geld verfügen.

 

Diese Aussage war offensichtlich falsch: Zum einen besteht auch bei offenen Fonds das Risiko, dass diese schließen, was sich vorliegend realisiert hat.

 

Darüber hinaus war aber auch bei dem „relativ sicheren“ Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage ein Verlustrisiko gegeben. Dieses bestand zum einen in Risiken von Währungsschwankungen, zum anderen aber auch darin, dass der Fonds in andere offene Immobilienfonds investiert hat, was immer zu Verlusten führen kann. Dieses Investitions-Risiko hat sich hier realisiert: Der Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage hat beispielsweise sowohl in den Morgan Stanley P2 Value Fonds als auch in den KanAm US-Grundinvest Fonds investiert, bei diesen beiden Fonds wurde bereits eine Anteilsnahme ausgesetzt, Verluste sind zu daher stark zu befürchten.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schuldet der Berater eine anleger- und objektgerechte Beratung, d.h. er muss unter anderem die Ziele des Anlegers bei seiner Beratung berücksichtigen und muss dem Anleger alle Risiken vor Augen führen.

 

Sofern dem Beratungsgespräch Fehler zugrunde liegen, beispielsweise weil der Berater nicht über das Risiko einer Schließung oder vorzeitigen Auflösung eines offenen Fonds aufgeklärt haben sollte, wäre keine anleger- und anlagegerechte Beratung erfolgt.

 

Als weiterer Aufklärungsfehler der Bank bzw. Sparkasse käme eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, wenn der Berater den Kunden nicht über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt hat, die die Bank für den Vertrieb der Anteile von einem Dritten, beispielsweise der Emittentin erhält.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die Bank dem Kunden vor der Ordererteilung über die Zuwendungen aufklären, die sie von einem Dritten für den Vertrieb der Anteile erhält, damit der Kunde wiederum abwägen kann, ob er trotz des Umsatzinteresses der Bank die vorgeschlagene Anlage abschließen möchte.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt sowohl die unterlassene Aufklärung über wesentliche Risiken als auch die unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen keine anleger- und anlagegerechte Beratung dar, so dass die Möglichkeit besteht, der Bank einen Rückabwicklungsanspruch entgegenzusetzen. Der Anspruch des Kunden wäre dabei auf eine Rückabwicklung gerichtet, d.h. die Bank müsste dem Anleger die Investitionskosten nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile ersetzen.

 

Betroffene Anleger sollten sich von einem Fachanwalt des Bank- und Kapitalmarktrechtes hinsichtlich ihrer etwaigen Ansprüche beraten lassen.

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