Achtung bei SWAP Geschäften – Banken drängen zu Auflösungsvereinbarungen

Vielen Bankkunden wurde beim Abschluss eines Darlehensvertrages ein so genanntes Swap-Geschäft vermittelt. Die vermittelten Swap-Geschäfte basieren im Wesentlichen darauf, dass bestimmte Erwartungen an die Entwicklung der Zinsen geknüpft werden. In der Regel verpflichtet sich die Bank beim Swap Geschäft, einen festen Zinssatz für einen vom Kunden angelegten Betrag zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde nach einer bestimmten Rechenformel einen bestimmten Zinssatz an die beratende Bank zu erstatten. Geraten hierbei jedoch die Zinserwartungen in eine Schieflage, können erhebliche Schäden entstehen

 

In den Medien wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 herausgestellt, wonach einem Kunden im Zusammenhang mit einem Swap-Geschäft Schadensersatz in erheblicher Höhe zugesprochen worden ist, da die beklagte Bank diesen bei Abschluss eines Swap Vertrages fehlerhaft beraten hat.

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zwar dargelegt, dass nicht abschließend zu klären gewesen sei, ob die beklagte Bank ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung ordnungsgemäß nachgekommen sei, soweit es die Frage der Risikobereitschaft des Anlegers betraf. Allerdings habe die beklagte Bank ihre Beratungspflichten deshalb verletzt, weil sie dem Kunden nicht in verständlicher, sondern eher verharmlosender Art und Weise das Verlustrisiko klar gemacht habe. Die beklagte Bank hat nach Ansicht der Richter nicht ausreichend über den Marktwert des Produktes zum Abschlusszeitpunkt unterrichtet. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen, da sie sich diesbezüglich in einem Interessenkonflikt befunden habe. Bei derartigen Zinswetten befinde sich die Bank in einem Interessenkonflikt, da sie zwar Wettgegnerin des Kunden sei, dieses Risiko jedoch bereits an andere Marktteilnehmer abgegeben habe. Die beratende Bank habe nach Ansicht der Richter das Anlagegeschäft bewusst zu Lasten der Anleger gestaltet, was letztlich zu einer Aufklärungspflicht geführt habe.

 

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes befürchten Banken wohl eine Welle von Klagen wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Swap Geschäften. Jedenfalls liegen uns verschiedene Fälle vor, bei denen Banken ihre Kunden zu Auflösungsvereinbarungen der laufenden Swap Verträge bringen möchten.

 

Betroffene Kunden sollten sich vor einer Unterschrift unbedingt anwaltlich beraten lassen, gegebenenfalls bestehen ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Bank, die mit einer solchen Aufhebungsvereinbarung nicht mehr geltend gemacht werden können.

.

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.