KALEDO – Zweite und Dritte Productions GmbH & Co. KG "Fernseh-Produktionsfonds" - Anleger haben gute

Die überwiegende Zahl der Anleger des Medienfonds KALEDO hat sich aufgrund der versprochenen  Steuervorteile an dem Fonds beteiligt, die ihnen meist von einem Bankberater vor Augen geführt worden sind.

 

Doch was jahrelang gut lief, droht nun fatal zu enden: Beim Kaledo Zweite Productions GmbH & Co. KG „Fernseh-Productionsfonds" wurden Anfang des Jahres 2011 bereits geänderte Steuerbescheide verschickt, wonach der Anleger Steuervorteile für das Jahr 2004 zurückzahlen muss.

 

Nach einer Entscheidung der Bayrischen Finanzverwaltung vom April 2009 sollen die Steuervorteile, die Anleger der Beteiligung am Kaledo Dritte Productions GmbH & Co. KG „Fernseh-Productionsfonds" erhalten haben, ebenfalls aberkannt werden. Die LHI KALEDO Dritte Productions GmbH & Co. KG "Fernseh-Produktionsfonds" hat die Anleger darüber informiert, dass die Entscheidung derzeit noch nicht rechtskräftig sei, Rechtsmittel seien eingelegt worden. Die Finanzverwaltung habe nach Angaben der LHI zu erkennen gegeben, auf Antrag Aussetzung der Vollziehung bis zu einer endgültigen Klärung der geänderten Steuerbescheide zu gewähren. Wird Aussetzung der Vollziehung auf Antrag der Gesellschaft gewährt, sind zunächst keine Steuer- und Zinszahlungen zu leisten. Sollten von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel endgültig keinen Erfolg haben, wären die dann fälligen Steuerzahlungen auch für den Zeitraum ihrer Aussetzung mit einem Zinssatz von 6% jährlich zu verzinsen

 

Auch wenn sich teilweise noch kein Schaden realisiert hat, sehen die Ansprüche von Anlegern des Medienfonds Kaledo generell gut aus. So stehen Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegen die beratenden Banken im Raum, die den Fonds vermittelt haben (sehr oft die damalige HypoVereinsbank, heute UniCredit und Sparkassen).

 

Diese Ansprüche der betroffenen Anleger können zum einen darauf gestützt werden, dass über die drohende Rückforderungen von Steuervorteilen nicht aufgeklärt worden ist – wobei dies einem Bankberater bei der Prüfung des Fondskonzepts hätte auffallen müssen. Ferner könnte ein Schadensersatzanspruch vorliegen, weil die beratende Bank den Kunden in den seltensten Fällen darüber aufgeklärt hat, welche Rückvergütung sie für die Vermittlung des Fonds von der Fondsgesellschaft erhält.

 

Unter einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung sind alle Zuwendungen zu verstehen, die die Bank von einem Dritten für die Vermittlung der vorgeschlagenen Beteiligung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Aufklärung über die Rückvergütung und deren konkreter Höhe notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Der Interessenkonflikt liegt dabei darin, dass die Bank verständlicherweise solche Produkte bevorzugt verkauft, an denen sie möglichst viel verdient. Das eigene Gewinninteresse ist an sich nicht verwerflich, der Kunde muss aber darüber aufgeklärt werden, um beurteilen zu können, ob er das vorgeschlagenen Geschäft trotzdem tätigen möchte oder aber auf eine Anlage ausweicht, bei der eventuell weniger Rückflüsse für die Bank anfallen. Der Verdienst der Bank aus seiner Order muss dem Kunden daher vor dem Kauf entsprechend den Regeln des Geschäftsbesorgungsvertrages offengelegt werden, damit er wiederum abwägen kann, ob er trotz des Umsatzinteresses der Bank die vorgeschlagene Anlage abschließen möchte.

 

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs trägt die Bank die Beweislast dafür, dass sie den Kunden entsprechend über die erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt hat. Danach muss also die Bank, beweisen, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe (§ 280 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, gilt für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das heißt, dass der Aufklärungspflichtige, hier die Bank, beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.

 

Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist grundsätzlich die Rückabwicklung, d.h. der Anleger kann so gestellt werden, als ob er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.

 

Sofern ein Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit Rückvergütungen vorliegen sollte, dürften diese Ansprüche nicht verjährt sein. Der Bundesgerichtshof spricht von einem vorsätzlichen Aufklärungsverstoß, so dass selbst etwaige Ansprüche aus den 90-er Jahren noch heute durchgesetzt werden könnten.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offensichtlich weiter fortgeführt wird und Anleger ihre Ansprüche im Falle der nicht erfolgten Aufklärung erfolgversprechend gegen die Bank durchsetzen können.

 

 

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