Ansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung – die absolute Verjährung aller „Altfälle“, bei denen die Beratung vor 2002 erfolgte, steht bevor!

Viele private Anleger haben sich zu dem Erwerb von Wertpapieren, Beteiligungen, Wohnungen und weiteren Anlagemodellen unter anderem auch deshalb entschlossen, weil sie nicht richtig darüber aufgeklärt worden sind, welche Risiken sich realisieren können.

 

Oft verwirklichen sich gravierende Risiken erst Jahre später, erst dann zeigt sich, dass möglicherweise eine fehlerhafte Anlageberatung zugrunde gelegen hat.

 

In einer Anlageberatung muss der Berater den Kunden ein zutreffendes Bild der Beteiligung machen, d.h. er muss auch über alle wesentlichen Risiken aufklären. Liegt ein Beratungsverschulden vor, kann der Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen und verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Beteiligung nicht abgeschlossen hätte.

 

Um einen entsprechenden Anspruch auf Schadensersatz oder Rückabwicklung durchsetzen zu können, muss der Anleger den Beratungsfehler darlegen und beweisen. Neben diesen Umständen müssen betroffene Anleger jedoch auch die Verjährungsfrist beachten. Die Verjährungsfrage ist dieses Jahr für alle „Altansprüche“ besonders wichtig: Mit Ablauf des Jahres 2011 werden alle Ansprüche verjähren, die vor dem Jahr 2002 entstanden sind!

 

Nach der früheren Gesetzeslage verjährten Ansprüche, die bis zum Jahr 2002 entstanden sind, innerhalb einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Allerdings gab es im Jahr 2002 eine Schuldrechtsreform, wonach neue Verjährungsregeln eingeführt worden sind. Die Regelverjährungsfrist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform mit Wirkung zum 1. Januar 2002 von 30 Jahren auf drei Jahre gekürzt.

 

Hat der Anleger erst später Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, konnte er auch später - ab dem Zeitpunkt der Kenntnis - noch wegen falscher Beratung vorgehen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Anleger positive Kenntnis von seinem Schadensersatzanspruch hat (oft erst ab dem Gespräch mit dem Anwalt).

 

Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde jedoch auch festgelegt, dass spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Schuldrechts auch die Ansprüche verjähren, bei denen nach altem Recht eigentlich die 30-jährige Frist gelten würde. Das heißt, dass mit Ablauf des 31.12.2011 die „absolute Verjährungsfrist“ für all diejenigen Ansprüche ablaufen wird, die vor dem Jahr 2002 entstanden sind.

 

Betroffene Anleger sollten also unbedingt in den nächsten Wochen handeln, um noch eine etwaige Unterbrechung der Verjährung erreichen zu können!

 

In einer Erstberatung kann ermittelt werden, ob es aussichtsreich ist, noch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist juristische Schritte einzuleiten.

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.