Life Trust Sechs GmbH & Co. KG – Anleger sollten etwaige Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken prüfen lassen

Wenn Kreditinstitute den Kunden bei der Anlageberatung nicht über die Vertriebsvergütung aufgeklärt haben, die sie für die Vermittlung der Beteiligung erhalten haben, können gut durchsetzbare Schadensersatzansprüche bestehen.

 

Mit dem Versprechen einer „sicheren und erfolgreichen Investition“ haben sich viele Anleger an der Life Trust Sechs GmbH & Co. KG beteiligt.

 

Vielen Anlegern wurde mitgeteilt, dass es sich bei der vorgeschlagenen Investition um eine Beteiligung an einem deutschen Unternehmen handele, das ihr Geschäft mit dem Handel von US-Lebensversicherungspolicen betreibt. Hierbei werden aus den Einlagen der Anleger US-Lebensversicherungspolicen erworben, die nach der Ablaufleistung den erhofften Gewinn bringen. Das geplante Portfolio bestehe aus 307 US-Lebensversicherungspolicen, der Gesamtpreis hierfür betrage rund 19 Mio. Euro. Die Investition solle sukzessive entsprechend des Planungsverlaufes erfolgen. Sofern eine Police nicht erworben werden könne, sei es leicht, diese durch eine andere zu ersetzen, die Auswahl sei sehr groß. Als Laufzeit seien acht Jahre vorgesehen, in denen jährliche Ausschüttungen erfolgen sollten.

 

Bei der Beschreibung des Fondsmodells wurde allerdings häufig nicht mitgeteilt, dass der Fonds auch den Ankauf der Versicherungspolicen mit Krediten bewerkstelligen wollte, im Gegenteil, nach den Angaben vieler Berater sollte der Erwerb der Policen „sukzessive“ entsprechend der Einnahmen aus Anlegergeldern erfolgen.

 

Nunmehr hat sich bedauerlicherweise ein Risiko der Beteiligung realisiert, über das viele Anleger nicht aufgeklärt worden sind und wodurch sich im Nachhinein betrachtet, die Einstufung von Beratern, die Beteiligung als sichere Anlage zu bewerten, als fehlerhaft erweist.

 

Hintergrund ist, dass die BAC Life Trust Fonds ihr aktives Geschäft nicht nur mit dem Eigenkapital des Fonds, sondern auch mit Krediten den Ankauf von US-Versicherungspolicen finanziert hat. Da die kreditgebende Bank, Wells Fargo, nicht bereit war, den auslaufenden Kreditvertrag zu verlängern und dem LTAP die Zahlungsunfähigkeit drohte, beantragte er beim zuständigen US-Insolvenzgericht Gläubigerschutz nach Chapter 11. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weshalb Wells Fargo der Weg die als Kreditsicherheit abgetretenen Versicherungspolicen übernommen hat. Aufgrund des Disputs zwischen LTAP und Wells Fargo über den Wert der als Sicherheit für die Darlehensverbindlichkeiten von rund 230 Mio. US$ verpfändeten Policen, erscheint es wenig aussichtsreich, neue Kreditgeber zu finden. Ungeklärt ist zudem, wie die sicherlich nicht unbeträchtlichen Kosten finanziert werden sollen, die die „Restrukturierung“ verschlingen wird.

 

Bei einigen Anlegern dürfte daher bereits ein Beratungsverschulden deshalb zu bejahen sein, denn hätten sie gewusst, dass es sich bei der vorgeschlagenen Beteiligung um eine solche handelt, bei der die Fondsgesellschaft neben dem eingesammelten Eigenkapital auch Kredite aufnimmt, wodurch ein entsprechendes Risiko dahingehend besteht, dass die Kredite nicht mehr bedient werden können und fällig gestellt werden können, hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet.

 

Ein weiteres Beratungsverschulden dürfte aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen über die so genannten „kick backs“ vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die dem Kunden eine Beteiligung empfiehlt, die nicht aus ihrem eigenen Hause stammt, über die Vertriebsvergütung aufklären, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung erhält.

 

Die Life Trust Sechs GmbH & Co. KG Beteiligungen wurden oft von der BBBank eG (Badische Beamtenbank eG) vermittelt. Nach Angaben der Bank hat diese für die Vermittlung der Beteiligung eine Vertriebsprovision von 7 % erhalten.

 

Wurde der Kunde im Beratungsgespräch nicht über diese Vertriebsprovision aufgeklärt, stehen die Chancen des Kunden auf Schadensersatzansprüche gegen die Bank gut!

 

Konkret kann der Kunde verlangen so gestellt zu werden, als ob er die Beteiligung nicht abgeschlossen hätte, d.h. er kann die investierte Summe abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Rückgabe seiner Beteiligung an die Bank verlangen.

 

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