ALBIS Finance AG – sollten Anleger auf das Übernahmeangebot der Centauri Beteiligungsverwaltungs GmbH eingehen?

Derzeit stehen Anleger der ALBIS Finance AG, ehemals NordLeas AG, vor der Entscheidung, ein Übernahmeangebot der Centauri Beteiligungsverwaltungs GmbH anzunehmen.

Viele Anleger sind verunsichert und suchen zu Recht einen Anwalt auf, um sich hinsichtlich ihrer Entscheidung beraten zu lassen.

Sicherlich kann man nicht von einem „berauschenden“ Angebot sprechen, der angebotene Kaufpreis liegt bei nur circa 40% des von der ALBIS mitgeteilten Beteiligungswertes zum 31.12.2011. Der Kaufpreis soll auch noch „gestreckt“ über zwei Jahre ratenweise ausgezahlt werden. Darüber hinaus soll der Anleger auch auf Ansprüche gegenüber Dritten, also auch gegenüber anderen ALBIS-Unternehmen und Vermittlern verzichten.

Hinzu kommt, dass die Centauri Beteiligungsverwaltungs GmbH als Tochterunternehmen der ALBIS-Gruppe fungiert, die alleinige Gesellschafterin der Centauri Beteiligungsverwaltungsgesellschaft GmbH wiederum ist die ALBIS Leasing AG. Diese wiederum ist der „Mutterkonzern“, zu der auch die ALBIS Finance AG gehört.

Trotz dieser vielen „anrüchigen“ Umstände und Hintergründe, ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob das Angebot für den einzelnen Anleger vorteilhaft ist oder von einer Annahme abgesehen werden sollte. Überlegungen hierzu sind insbesondere, ob sich der Anleger von dem unternehmerischen Risiko in Gänze lösen möchte, ob er eventuell noch durchsetzbare Ansprüche gegen die Gesellschaft und/oder dritte hat, ob er weiteren Zahlungsverpflichtungen entgegen möchte (Sprintbeteiligung) etc.

Da die meisten Anleger ihre Beteiligungen an der NordLeas AG in den 90-er Jahren gezeichnet haben, wären Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt (sofern keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet worden sind). Anders sieht es aber mit eventuellen Widerrufsmöglichkeiten aus, einige Zeichnungsschein enthalten Widerrufsbelehrungen, die nach diesseitiger Auffassung nicht ordnungsgemäß sind, so dass eventuell auch noch heute unverjährte Ansprüche gegen die Gesellschaft bestehen.

Grundsätzlich sollten sich Anleger von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten und ihre Ansprüche überprüfen lassen.

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