Bearbeitungsgebühren beim Kreditvertrag sind unzulässig, , betroffenen Kunden steht ein Erstattungsanspruch zu

Wer als Verbraucher einen Kreditvertrag mit einer Bank oder einer Sparkasse abschließt, muss hierfür meist eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 % und 3,5 % des Kreditbetrages bezahlen. Bei einem Darlehensvertrag über 30.000,- Euro sind dies immerhin Kosten zwischen 600,- Euro und 1.050,- Euro.

Seit Jahren werden vor Gericht Streitigkeiten wegen der Bearbeitungsgebühren ausgefochten, wobei sich die betroffenen Kunden auf den Standpunkt stellen, dass eine solche Gebühr von der kreditgewährenden  Bank oder Sparkasse nicht verlangt werden darf, da die Bearbeitung eines Kreditantrages zu dem Aufgabenbereich der Bank oder Sparkasse zählt.

Mittlerweile haben acht Oberlandesgerichte den betroffenen Kunden Recht gegeben und die Bank zu einer Erstattung der erhobenen Kredit-Bearbeitungsgebühren verurteilt. Die meisten Banken und Sparkassen erheben aber weiterhin eine Kreditbearbeitungsgebühr und/oder verweigern die Rückerstattung. Häufiges Argument der Bank ist, dass der Bundesgerichtshof noch nicht über die Frage entschieden habe.

Doch der Bundesgerichtshof wird wohl überhaupt nicht entscheiden, wenn die Banken und Sparkassen so weiter machen. So hat beispielsweise eine Sparkasse gegen die Entscheidung des OLG Dresden Revision beim BGH eingelegt. Doch kurz vor dem Verhandlungstermin zog die Sparkasse ihre Revision gegen die Verurteilung durch das Oberlandesgericht Dresden wieder zurück – der BGH konnte also kein höchstrichterliches Urteil fällen, an das sämtliche Kreditinstitute gebunden wären.Betroffene Kunden sollten sich aufgrund der kundenfreundlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht davon abhalten lassen, Kreditbearbeitungsgebühren zurückzufordern. Das OLG Dresden hat – wie andere Oberlandesgerichte auch – klargestellt, dass die Prüfung eines Darlehensantrages allein im wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstitutes liege und der Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt werde, wenn sich die beklagte Sparkasse hierdurch eine Tätigkeit vergüten lasse, die sie von Gesetzes wegen ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe.

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Olivia Holik, Rankestr. 3, 10789 Berlin

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