Erhaltene Steuervorteile sind bei Klagen von Kapitalanlegern im Rahmen der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht auf die Schadenssumme anzurechnen.

BGH-Urteil vom 18.12.2012, Az.: II ZR 259/11


In dieser Entscheidung hält der II. Zivilsenat des BGH erstmals fest, dass die vom Kapitalanleger im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilien-Fonds erzielten Steuervorteile im Rahmen der Schadensersatzleistung keine Berücksichtigung finden. Erst die im Zuge einer Rückabwicklung einer geschlossenen Immobilien-Beteiligung zu zahlende Schadensersatzleistung unterliege der Besteuerung. Dies soll nach Auffassung des II. Zivilsenats des BGH selbst dann gelten, wenn die Zehnjahresfrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG abgelaufen ist. Eine Anrechnung von erhaltenen Steuervorteilen sei nur ausnahmsweise bei außergewöhnlich hohen Steuervorteilen geboten.


In der Praxis bedeutet das, dass eine Vorteilsanrechnung auf die steuerlichen Vorteile grundsätzlich ausscheidet, wenn diese aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds herrühren und der Besteuerung unterworfen sind. Als steuerlicher Vorteil gilt auch, wenn die AfA auf die Anschaffung des Gebäudes steuerlich berücksichtigt worden ist. Im konkreten Fall war auch die Absenkung des Einkommenssteuersatzes um 8 % nicht als außergewöhnlicher Steuervorteil zu qualifizieren, den zu belassen es unbillig wäre.


Mit vorstehendem Urteil stellt sich der II. Zivilsenat gegen die bisherige und vom II. Zivilsenat gesehene Instanz-Rechtsprechung, welche die Schadensersatzleistung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds nach Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für nicht besteuerbar erachtete. Würden sich auch andere BGH-Senate dieser Auffassung anschließen, dann wären „Schadensersatzleistungen“ – anders als bisher – sowohl bei gewerblichen als auch bei vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds stets steuerpflichtig mit der Konsequenz, dass die vom Anleger erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht mehr anrechenbar wären. Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen, sollten diese Rechtsprechung  berücksichtigen.

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