Die Nobella AG hat am 24.04.2013 vor dem Amtsgericht Hamm einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bereits bestellt. Der nächste Schritt ist nun abzuwarten, ob das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet wird, wovon auszugehen ist. Sofern ein Eröffnungsbeschluss ergehen sollte, ist für die Gläubiger der Nobella AG dringender Handlungsbedarf gegeben.
Gläubiger der Nobella AG können beispielsweise diejenigen sein, die sich in irgendeiner Form (Genussscheine etc.) an der Nobella AG beteiligt haben, aber auch solche Kunden, die von einem Mitarbeiter der Nobella AG fehlerhaft beraten worden sind und denen aufgrund der fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche gegen die Nobella AG zustehen.
Die Kanzlei Holik führt seit dem Jahr 2010 mit durchgängigem Erfolg eine Vielzahl von Verfahren gegen die Nobella AG wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht einem Kunden der Nobella AG dann zu, wenn er von einem Mitarbeiter / Vermittler der Nobella AG hinsichtlich des Erwerbs eines Kapitalanlageprodukts (z.B. Beteiligung am VenGrow Fonds, Renditemax, SHB etc.) beraten worden ist und dabei nicht vollständig über die Risiken der jeweiligen Beteiligung aufgeklärt worden ist.
Die meisten Kunden der Nobella AG haben diese wegen einer Optimierung ihrer Versicherungsbestände kennengelernt. Im Zuge der Versicherungsumstellungen kam der jeweilige Berater dann meist auf ein „besonderes Anlageprodukt“ zu sprechen, das beispielsweise durch die Kündigung einer vorhandenen Kapitallebensversicherung finanziert werden könnte. Oft wurde dabei aber nicht erläutert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Teil- oder Totalverlustrisiko gehandelt hat.
Zwischen der Nobella AG und ihren Kunden ist in bei diesen Konstellationen überwiegend ein Beratungsvertrag zustande gekommen, der den Mitarbeiter der Nobella AG verpflichtete, eine am Wissenstand und der Risikobereitschaft des Kunden orientierte Beratung vorzunehmen und über hiernach vorgeschlagene Anlageobjekte in Bezug auf für die Anlageentscheidung bedeutsame Eigenschaften und Risiken aufzuklären (so genannte anleger- und objektgerechte Beratung, vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93), was oft nicht geschehen ist.
Abgesehen davon wäre die Beklagte aber auch bei einem bloßen Anlagevermittlungsvertrag verpflichtet gewesen, dem Anleger ein zutreffendes Bild über das Anlagemodell zu vermitteln, d.h. der Mitarbeiter der Nobella AG hätte über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären müssen (BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03).
Eine fehlerhafte Anlageberatung oder Anlagevermittlung führt zu Schadensersatzansprüchen, wonach der Anleger so zu stellen ist, als ob er die empfohlene Beteiligung nicht erworben hätte.
Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche dahingehend überprüfen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch wegen eines gravierenden Aufklärungsfehlers realisierbar ist.
Anleger, die sich betroffen fühlen, sollten unbedingt handeln, sofern sie Ansprüche gegen die Nobella AG geltend machen möchten. Wichtig ist dabei, die Forderung ordnungsgemäß zur Tabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter hat dann die Möglichkeit, die angemeldete Forderung anzuerkennen oder zu bestreiten. Erkennt er die Forderung an, wird der Gläubiger zum Abschluss des Insolvenzverfahrens entsprechend der Quote befriedigt. Bestreitet der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung, kann sich der Gläubiger überlegen, ob er ein Klageverfahren gegen den Insolvenzverwalter der Nobella AG führen möchte.
Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte und nehmen Ihre Forderungsanmeldung im Falle der Insolvenzeröffnung vor.