Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund wurde am 02.08.2013 über das Vermögen der Nobella AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund ernannt.
Diejenigen Personen, denen Ansprüche gegen die Nobella AG zustehen, müssen nunmehr handeln:
Die betroffenen Gläubiger sind gehalten, zügig ihre Forderungen durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen, um bei späteren Ausschüttungen aus der Insolvenzmasse nicht leer auszugehen. Die Insolvenztabelle wird vom Insolvenzverwalter geführt. Deshalb sind Forderungsanmeldungen dort und nicht beim Insolvenzgericht einzureichen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.09.2013 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Erhalten anmeldende Gläubiger dann die Mitteilung, dass die Forderungsanmeldung vom Verwalter vorläufig oder sogar endgültig bestritten worden sei, haben die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben mit dem Antrag, dass die Forderung als unbestritten festgestellt wird. Vor der Erhebung einer solchen Klage sollten die vermeintlichen Ansprüche allerdings genau geprüft werden, um nicht weitere Kosten zu erleiden. Des Weiteren muss vor einer Feststellungsklage sichergestellt sein, dass die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist, andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Feststellungsklage vom zuständigen Gericht bereits als unzulässig abgewiesen wird.
So werden beispielsweise nicht selten angeblich bestehende Ansprüche ohne nähere Erläuterung einfach nur behauptet oder kommentarlos Rechnungen eingereicht, aus denen sich aber nicht entnehmen lässt, aus welchem Rechtsgrund Forderungen hergeleitet werden sollen.
Viele Gläubiger gehen zudem fälschlicherweise davon aus, der Insolvenzverwalter werde schon alles von sich aus prüfen und etwaige Lücken ergänzen. Der für Insolvenzrechtsfragen zuständige 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat erst unlängst in seinem Urteil vom 22.01.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 3/08 solchen Annahmen eine deutliche Abfuhr erteilt und die Rollenverteilung unmissverständlich klar gemacht. So heißt es in den Entscheidungsgründen auszugsweise: „Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen. […] Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen.“
Der BGH hat in der Begründung dieser Entscheidung auch ausdrücklich betont, dass die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eine Form der Rechtsverfolgung darstelle und deshalb vom Gläubiger so konkretisiert werden müsse, dass sowohl dem Verwalter als auch den übrigen Gläubigern eine Prüfung ermöglicht wird. Denn auch die anderen beteiligten Insolvenzgläubiger eines Verfahrens können im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen widersprechen.
Daher, so der BGH weiter, müsse der anmeldende Gläubiger bei der Anmeldung einen Lebenssachverhalt schlüssig darlegen, der die geltend gemachte Forderung unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben als begründet erscheinen lässt.
Sofern Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Forderungen beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.