ALBIS Capital & Co. KG – Anleger der „Classic-PLUS“ Beteiligung erhalten ein weiteres Vergleichsangebot – Vorsicht ist geboten!

Die ALBIS Capital & Co. KG befindet sich in Liquidation und versucht immer weiter, Gelder einzutreiben. Anleger der Beteiligungsart „Classic“, die in der Vergangenheit Ausschüttungen erhalten haben, wurden bereits aufgefordert, diese zurückzuzahlen.

Die Rechtsanwälte Dr. May & Kollegen forderten anschließend die Anleger des Beteiligungsmodells „Sprint“ auf, ihren angeblich noch bestehenden Ratenzahlungsverpflichtungen nachzukommen, die Rechtsanwälte forderten angeblich rückständige Raten ein und machten dabei auch Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend. In den Schreiben der Rechtsanwälte wird mit einem Klageverfahren und weiteren Kosten gedroht. Nach diesseitiger Auffassung ist diese Zahlungsaufforderung nicht unbedingt berechtigt, es bestehen durchaus gute Chancen, sich gegen die Zahlung zur Wehr zu setzen. So sieht beispielsweise die Regelung des § 4 Nr. 10 Kommanditistenvertrages vor, dass die Rateneinlageverpflichtung unter der auflösenden Bedingung steht, dass der mit der Einlage verfolgte Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht wird

Nun holt die ALBIS Capital AG & Co. KG zu einem weiteren Schlag aus:

Mit Schreiben vom 27.08.2013 werden die Anleger der „Classic-Plus“ Beteiligung dazu aufgefordert, die volle Summe aus der eingegangenen „Plus-Einlage“ zu zahlen. Die Rechtsanwälte Dr. May & Kollegen drohen damit, dass ein „Plus“ Anleger entsprechend seiner gezeichneten Einlageverpflichtung hafte.

Diese Drohung mit der Einlageverpflichtung ist aus diesseitiger Sicht nicht begründet. Eine Pflicht der „Plus“-Anleger, die volle „Beteiligungssumme der Wiederanlagen“ zu erbringen, besteht weder im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesellschaftern, noch im Außenverhältnis zu Gesellschaftsgläubigern. Es handelt sich bei dieser Beteiligungsart vielmehr um eine „bedingte Rateneinlage“, die erst und nur in der Höhe begründet wird, in der Ausschüttungen aus der Classic Einlage erfolgen. Die angedrohte Pflicht, die Einlage „Plus“ in Höhe der im Zeichnungsschein genannten Einlagesumme erfüllen zu müssen, besteht nach diesseitiger Auffassung daher nicht.

Betroffene Anleger sollten unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, bevor sie angeblichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

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