VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG – Anleger werden vom vorläufigen Insolvenzverwalter zur Zahlung rückständiger Einlagen aufgefordert. Anleger sollten auf das Schreiben der Rechtsanwälte reagieren.

Im Jahr 2007 wurde der VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG aufgelegt, der überwiegend von Mitarbeitern der Anlageberatungs- und Vermittlungsgesellschaft Nobella AG mit Sitz in Hamm vertrieben wurde. Als Anleger wurden meist Privatpersonen gewonnen, denen die Beteiligung an diesem Private Equity Fonds größtenteils als „kapitalgeschützte Kapitalanlage“ verkauft worden ist. Die Berater der Nobella AG empfahlen oft, die vorhandenen Kapitallebensversicherungen zu kündigen und die Rückkaufswerte in diese „sichere“ Beteiligung zu investieren.

Bereits im Jahr 2010 zeichnete sich ab, dass es um das Vermögen und die Führung des Fonds nicht besonders gut bestellt war. In einer Treugeberversammlung in Hamburg gab der Geschäftsführer Herr Andreas Bünter kund, dass „die Geschäfte nicht so gut liefen“ und die Firmen, in die investiert wurden, „pleite“ seien. Als einziger Vermögenswert seien noch Aktien an der Nobella AG vorhanden, diese sollten verkauft werden, von dem Verkaufserlös sollten die ausstehenden Schulden des Fonds bezahlt und der Fonds liquidiert werden.

Daraufhin geschah allerdings nichts, Informationen blieben aus, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Treuhänderin H.P.O. kündigte im Jahr 2012 aufgrund ausstehender Verbindlichkeiten das Mandat. Im August 2013 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nobella AG eröffnet – wodurch der „einzige Vermögenswert“ nunmehr auch  verloren sein dürfte.

In der Vergangenheit wurden viele erfolgreiche Klagen wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb der VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG gegen die Nobella AG geführt, die Anleger konnten größtenteils beweisen, dass ihnen das Anlagemodell als risikolos dargestellt worden ist und sie die Beteiligungen nicht gezeichnet hätten, wenn sie von den vorhandenen Risiken gewusst hätten. Im Rahmen der Beweisaufnahmen haben sogar einige Vermittler eingeräumt, dass sie aufgrund ihrer Schulungen zu dem Fondsmodell davon ausgegangen seien, dass es sich um eine „sichere Sache“ gehandelt habe und sie die Beteiligung als entsprechende kapitalerhaltene Beteiligung empfohlen haben.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nobella AG im August 2013 können betroffene Anleger nunmehr ihre Forderungen wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zur Insolvenztabelle der Nobella AG anmelden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 09.09.2013 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes Herr Rechtsanwalt Jörn Weitzmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG bestellt.

Mit Schreiben vom 08.11.2013 haben die Rechtsanwälte Kilger & Fülleborn aus Hamburg einige Anleger des VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG angeschrieben und zur Zahlung offener Einlagen bis zum 29.11.2013 aufgefordert. Bis zum gleichen Datum können die betroffenen Anleger allerdings auch Einwendungen gegen die Forderungen vorbringen. Zu den Einwendungen zählen eine fehlerhafte Anlageberatung, Prospektfehler und weitere Gründe.

Soweit einem betroffenen Anleger Einwendungen oder Einreden (Erfüllung, Stundung, Verjährung, Schadensersatzansprüche u. ä.) gegen die Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung zustanden, kann er diese auch weiterhin entgegenhalten.

Betroffene Anleger sollten das Schreiben der Rechtsanwälte Kilger & Fülleborn keinesfalls ignorieren, sondern – eventuell über einen versierten Rechtsanwalt - ihre Ansprüche und Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich auch gern zur Verfügung.

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