X1 Global Zertifikat – Ansprüche gegen die Barclays Bank PLC dürften zum Jahreswechsel verjähren – ein Zwischenstand und Handlungsmöglichkeiten für betroffene Anleger

a. Der Stand der Dinge bei den Gerichten

Die britische Barclays Bank hat im Jahr 2006 das X1 Global Zertifikat emittiert, das seit dem Jahr 2010 mit dem Index „Null“ bewertet wird. Initiator des X1 Global Zertifikats war der mittlerweile verurteilte und inhaftierte Helmut Kiener. Die Frage, die derzeit die deutschen Gerichte beschäftigt ist, ob Barclays für die Machenschaften des Herrn Kiener Verantwortung tragen muss und ob zwischen den Anlegern des X1 Global Zertifikates und der Barclays Bank ein „Vertrag eigener Art“ zustande gekommen ist.

Einen vergleichbaren Fall hat es in Deutschland noch nicht gegeben, das OLG Frankfurt hat in einem anhängigen Verfahren entschieden, dass die Barclays Bank die Hälfte des eingetretenen Schadens ersetzen müsse. In seiner Entscheidung hat das OLG Frankfurt eine allgemeine Verpflichtung der Barclays Bank zur Erstattung des hälftigen Schadens angenommen, da nach Auffassung des Senats die Begebung der Zertifikate auf der beidseitigen Annahme beruht habe, dass der vermeintliche Referenzindex ordnungsgemäß geführt werde. Diese Annahme habe sich im Nachhinein als falsch erwiesen. Es sei unbillig, den hieraus resultierenden Schaden allein dem Anleger aufzubürden. Vielmehr sei der entstandene Schaden zwischen den Parteien zu teilen. Beide Parteien sind in Revision gegangen, der Bundesgerichtshof muss erst noch entscheiden. Mit einer Entscheidung ist auch nicht vor dem Jahr 2014 zu rechnen, so dass betroffene Anleger noch dieses Jahr Schritte unternehmen müssen, um eine Verjährung zu hemmen.

Allerdings ist der Rechtsstreit, der dem BGH vorliegt, nur mit einigen Argumenten für einen Anspruch gegen die Barclays Bank versehen. Andere anhängige Verfahren sind in den Klagebegründungen umfassender. Derzeit ist es so, dass eine Kammer des Landgerichts Frankfurt eine Beschlussvorlage an das OLG Frankfurt mit der Frage gerichtet hat, ob die Klageverfahren, die eine weitere Begründung der Ansprüche enthalten, als Kapitalanlagemusterverfahren geführt werden können.

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ermöglicht es, aus einer Vielzahl gleich gelagerter Schadensersatzprozesse wegen falscher Börsenprospekte oder fehlerhafter Kapitalmarktinformationen auf Antrag ein Musterverfahren zu bestimmen, in dem durch die nächste Instanz - das Oberlandesgericht - die für alle Verfahren notwendigen Beweis- und Rechtsfragen einmal und für alle anderen Verfahren bindend beantwortet werden können. Im Musterverfahren stehen sich unmittelbar nur ein Musterkläger und der Musterbeklagte gegenüber. Alle anderen Kläger können grundsätzlich Beigeladene des Musterverfahrens werden und auf diese Weise auf den Musterprozess Einfluss nehmen. Wesentlich für das Musterverfahren ist der Vorlagebeschluss, den das Landgericht auf der Grundlage des Tatsachenvortrags aller Klageverfahren formuliert und an den das Oberlandesgericht gebunden ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ergeht durch Beschluss, den Musterentscheid.

Sollte das OLG Frankfurt einen Beschluss dahingehend treffen, dass ein Kapitalanlagemusterverfahren geführt werden kann, kann man sich als Kläger daran beteiligen und registrieren lassen. Der Vorteil ist, dass man nicht selbst das Klageverfahren durchführen muss, sondern die Entscheidung des Musterverfahrens abwarten kann, die dann auch für den registrierten Beigeladenen gilt. Wird also ein positives Urteil oder ein Vergleich geschlossen, wirkt dieser auch für den beigeladenen Musterverfahrensbeteiligten. Die Kosten sind dabei so gelagert, dass zunächst nur eine 0,5 Gebühren an Gerichtskosten für die Registrierung (statt 3,0 Gebühren für das „volle“ Klageverfahren) und nur eine 1,3 Gebühr an Rechtsanwaltskosten (statt 2,5 Gebühren für das „volle“ Klageverfahren) entstehen.

Ob das OLG Frankfurt beschließt, dass ein Musterverfahren durchgeführt wird, ist leider noch offen und wird voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2014 geklärt sein.

b.    das Verjährungsproblem zum Jahreswechsel

Aufgrund der Tatsache, dass die Barclays Bank die „Mitteilung an die Gläubiger“ über die Herunterstufung des Indexwertes auf „Null“ am 29.04.2010 veröffentlicht hat, dürfte ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist laufen, so dass mit Ablauf des 31.12.2013 sämtliche Ansprüche gegen die Barclays Bank verjähren.

Nur diejenigen Anleger, die jetzt verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen, können also ihre etwaigen Ansprüche sichern.

c.    Handlungsmöglichkeiten für eine Verjährungshemmung

Um eine Verjährungshemmung zu erreichen, kann ein Anleger entweder eine Klage erheben. Bislang haben sämtliche Rechtsschutzversicherungen eine Deckungszusage erteilt, sofern das betroffene Risiko nicht ausgeschlossen gewesen ist.
Als Alternative zu einer Klage kann ein Anleger auch das so genannte Güteverfahren einreichen, das weitaus kostengünstiger als eine Klage ist und gleichermaßen einer Verjährungshemmung dient.  So genügt es für eine Verjährungsunterbrechung, dass vor dem Ablauf des Jahres 2013 ein Antrag vor einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht wird. In einem solchen Güteantrag stellt man den Sachverhalt und die Anspruchsgrundlagen dar, die Gütestelle stellt diesen Antrag der Gegenpartei zu und fragt diese, ob sie in das Güteverfahren eintreten möchte. Sofern das der Fall ist, wird ein Gütetermin stattfinden. Der Leiter des Güteverfahrens wird in diesem Gütetermin versuchen, auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinzuwirken. Verneint die Gegenpartei die Anfrage in ein Güteverfahren einzusteigen, wird die Gütestelle das Scheitern des Güteversuchs feststellen.

Der rechtzeitige (und begründete) Antrag bei der Gütestelle (vor Ablauf des Jahres 2013) hemmt die Verjährung, diese ist dann bis auf weiteres unterbrochen. Sofern die Güteverhandlung erfolgreich verlaufen sollte, haben die Parteien ihr Anliegen geregelt. Sofern eine Güteverhandlung scheitern sollte, ist die Verjährung weitere sechs Monate ab der Mitteilung des Scheiterns der Güteverhandlung unterbrochen.
Da der Verfahrensgang eines Güteverfahrens recht lange dauert, wird – selbst wenn die Gegenseite die Beteiligung am Güteverfahren ablehnen sollte, wovon auszugehen ist – ein Scheitern der Güteverhandlung nicht vor Frühling / Sommer 2014 festgestellt werden, so dass der Anleger eine Verjährungsunterbrechung bis voraussichtlich bis Herbst / Winter 2014 (gegebenenfalls auch noch länger) durch die Einreichung eines Güteantrages erreichen könnte.

Die Kosten der Gütestelle sind im Vergleich zu den Gerichtskosten gering, die Gütestelle verlangt für die Einleitung des Güteverfahrens Kosten von circa 240,- Euro.

Die Kosten für die Beauftragung des Anwalts halten sich ebenfalls im Rahmen. Der Antrag entspricht einer 1,5 Gebühr, sofern eine Einigung geschlossen werden sollte, wird eine außergerichtliche Einigungsgebühr berechnet. Sofern die Güteverhandlung scheitern sollte, sind die Kosten der Gegenseite nicht zu tragen, jede Partei trägt ihre Kosten selbst.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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