Anleger der Leasinggesellschaft ALBIS Capital & Co. KG i.L. werden seit dem Liquidationsbeschluss der Gesellschaft mit schlechten Nachrichten überhäuft, zudem werden die meisten Anleger zur Zahlung von angeblich zu erbringenden Nachschüssen aufgefordert, teilweise wird seitens der Gesellschaft mit - aus diesseitiger Sicht - absurden Forderungen gedroht.
So werden Anleger der Beteiligungsart "Classic-Plus" seit August 2013 dazu aufgefordert, die aus der Beteiligung "Classic" auf die Wiederanlage "Plus" gebuchten Ausschüttungen zurückzuzahlen, ferner wird ihnen mitgeteilt, dass sie angeblich mit der vollen Zeichnungssumme für die "Plus"-Beteiligung haften. Ihnen wird in dem Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann & Kollegen ein "Vergleich" angeboten und gleichzeitig angedroht, dass sie auf die volle Zeichnungssumme verklagt werden, wenn sie denVergleich nicht annehmen und nicht zahlen sollten.
Die Forderungen, die die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann & Kollegen an die "Classic-Plus"-Anleger stellen, sind aus diesseitiger Sicht nicht berechtigt - gleicher Ansicht sind die Richter des Landgerichts Hamburg, an dem die ALBIS-Fälle verhandelt werden. Auch die Prozessbevollmächtigten der H.F.T. Hanseatische Fonds Treuhand GmbH sehen in der geltend gemachten Forderung der Gesellschaft zur angeblichen Pflicht zur Erbringung der Zeichnungssumme "Classic-Plus" keine juristische Grundlage.
Aber auch für Rückforderungen der Beträge, die von der "Classic"-Beteiligung auf die "Plus"-Beteiligung gebucht worden sind, dürfte der Gesellschaft kein Anspruch zustehen: Das Landgericht Hamburg hat in einer mündlichen Verhandlung, in der wir einen "Classic-Plus"-Anleger vertreten haben und die am 09.01.2014 stattgefunden hat, u.a. den Hinweis erteilt, dass seiner Auffassung nach ein Prospektfehler dahingehend vorliegen dürfte, dass der Emissionsprospekt nicht ausreichend über mögliche Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich der auf die "Plus"-Beteiligung gebuchten Beträge informiert. Anderes besagen auch keine Entscheidungen des OLG Hamburg, dieses habe über diese Frage noch nicht entschieden.
Nach Auffassung der Hamburger Richter entspreche die unzureichende Darstellung hinsichtlich der Haftung von "Classic-Plus"-Anlegern den Prospektangaben bei der ALAG - hier liegen bereits oberlandesgerichtliche Entscheidungen vor, die ebenfalls einen Prospektfehler annehmen. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.
Die Folge eines entsprechenden Prospektfehlers wäre, dass sich ein Anleger der "Classic-Plus"-Beteiligung erfolgsversprechend gegen die Zahlungsforderungen der Gesellschaft zur Wehr setzen könnte. Betroffene Anleger sollten einen versierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierfür gern zur Verfügung.