ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L. – Anleger, die zur weiteren Einzahlung ihrer Zeichnungssummen aufgefordert werden, sollten sich beraten lassen

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Die Beteiligung an der ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG wurde vielen konservativ orientierten Anlegern von ihrer Bank oder Sparkasse als relativ sicheres Anlageprodukt empfohlen, wobei vielfach wesentliche Risiken wie beispielsweise das Totalverlustrisiko nicht genannt worden sind. Nach der Konstruktion der Gesellschaftsbeteiligung sollten die Anleger 60 % der Einlagesumme zahlen und steuerliche Vorteile generieren können. Den wenigsten wurde mitgeteilt, dass sie in Höhe der ausstehenden Einlage von 40 % haften könnten, ferner wurde nur wenigen mitgeteilt, dass die Bank für den Vertrieb der Anteile eine Rückvergütung von der Kapitalanlagegesellschaft erhalten hat.

Die Gesellschaft befindet sich seit Dezember 2010 in Liquidation. Im Dezember 2013 und im Januar 2014 wurden viele Anleger zur Einzahlung ihrer ausstehenden Einlageverpflichtung in Höhe von 30 % der Einlagesumme aufgefordert. Zur Begründung hat die Gesellschaft ausgeführt, dass das Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen habe, was dazu führe, dass Verlustzuweisungen aus dem Jahr 2003 erheblich gekürzt werden und die Fondsgesellschaft Steuern nachzahlen müsse, die sie aus ihren liquiden Mitteln nicht erbringen könne.

Bevor die betroffenen Anleger dem Nachzahlungsbegehren der Gesellschaft nachkommen, sollten sie ihre etwaigen Ansprüche zur Abwehr des Nachforderungsanspruches prüfen. So geht aus dem Schreiben der Fondsgesellschaft beispielsweise nicht hervor, wie sich die angebliche Forderung des Finanzamtes zusammensetzt, wie hoch die Säumniszinsen sind etc. Ferner werden die Anleger über das Fondsvermögen im Unklaren gelassen. Die Zahlen muss die Fondsgesellschaft jedoch nachvollziehbar darlegen, da der Anleger erst dann die Möglichkeit hat, hierzu konkrete Stellung zu beziehen.

Darüber hinaus bestehen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche, mit denen ein Anleger gegen die geltend gemachte Forderung aufrechnen kann.

Soweit die Beteiligung durch eine Bank oder Sparkasse empfohlen worden ist, könnten gegebenenfalls auch Ansprüche gegen die beratende Bank oder Sparkasse vorliegen, so hätte die Bank oder Sparkasse beispielsweise auf die vereinnahmten Rückvergütungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung hinweisen müssen.

Eventuell bestehen auch Widerrufsmöglichkeiten, da einige der verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein dürften, so dass die Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen hat und der Beitritt auch heute noch widerrufen werden kann mit der Folge, dass der Anleger zum Zeitpunkt des Widerrufs aus der Gesellschaft austritt und einen Anspruch auf Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens hat.

Gern nehmen wir die Prüfung und Einschätzung Ihrer etwaigen Ansprüche vor.

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