ALBIS Finance AG – Anleger sollten ihre Beteiligungsverträge überprüfen lassen, bevor sie weitere Zahlungen leisten

Die im Jahre 1996 gegründete ALBIS Finance AG (ehemals NL NordLeas AG) war insbesondere im Nutzfahrzeugleasing tätig. Mit der Möglichkeit, sich als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen zu beteiligen, wurden die meisten Anleger Ende der 90-er Jahre und Anfang 2000 gewonnen. Die Beteiligungen wurden meist in einer so genannten Haustürsituation vertrieben, d.h. die Vermittler kamen zu den potentiellen Anlegern nachhause und haben die Beteiligungen oft im Zusammenhang mit einer „unverbindlichen Finanzanalyse und Optimierung“ vorgestellt.

Die Anleger der ALBIS Finance AG konnten sich für drei verschiedene Anlagevarianten entscheiden, so konnte die Beteiligung als Einmalanlage (Classic), in Kombination mit der Wiederanlage der Ausschüttungen (Classic Plus) oder/und der Ratenbeteiligung (Sprint) abgeschlossen werden.

Was zunächst gut klang, entwickelte sich schlecht. Heute werden die Anleger teilweise auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verklagt, teilweise müssen Anleger noch auf Jahre hinaus ihre Sprintbeteiligungen bedienen, die Hoffnung am Ende der Tage noch Geld zu sehen, schwindet.

Doch es gibt Licht am Ende des Tunnels:

Diejenigen Anleger, die derzeit auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, haben oft gute Aussichten, sich gegen die geltend gemachte Forderung zu wehren. Einwendungen müssen aber auch geltend gemacht werden, andernfalls kann die Gesellschaft einen rechtskräftigen Titel erwirken und dann ist es zu spät! Sofern ein Anleger einen Mahnbescheid im Briefkasten findet, sollte er sich also an einen spezialisierten Anwalt wenden und seine Einwendungsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Bei den Rückforderungen von Ausschüttungen sind die beiden Anlagevarianten Classic und Classic Plus zu unterscheiden: nur die Classic Anleger haben tatsächlich Ausschüttungen erhalten. Um diese – im Falle eines negativen Kapitalstandes - zurückfordern zu können, muss die Gesellschaft erst einmal den anteiligen Auseinandersetzungswert berechnen und die Entwicklung des einzelnen Kapitalkontos bestimmen. Dies ist nach Gesellschaftsvertrag durch einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen und bislang nicht geschehen.

Hinsichtlich der Classic-Plus Anleger dürfte überhaupt kein Rückzahlungsanspruch gegeben sein.

Denjenigen Anlegern, die sich im Wege der Sprintbeteiligung zur Zahlung von monatlichen Raten verpflichtet haben, könnten ebenfalls Möglichkeiten offenstehen, sich von der Beteiligung und der einhergehenden Zahlungsverpflichtung zu lösen.

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung sind zwar verjährt, nichts destotrotz dürften die meisten der damals verwendeten Widerrufsbelehrungen aber fehlerhaft sein, so dass auch heute noch ein Recht zum Widerruf gegeben ist. Sofern Widerrufsmöglichkeiten bestehen, hätte ein Widerruf zur Folge, dass die Beteiligung zum Zeitpunkt des Widerrufs beendet und abgerechnet werden muss und keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten sind.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Verfahren gegen die Albis Finance AG, in dem es um einen im Jahr 2013 erklärten Widerruf geht, in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2014 den Hinweis erteilt, dass seiner Auffassung nach die damals verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Auch die von der ALBIS Finance vorgelegten Entscheidungen des OLG Hamburg änderten an seiner Meinung nichts, da sich das OLG Hamburg nur mit der Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung, nicht aber mit der – aus diesseitiger Sicht verwirrenden – Darstellung des Fristbeginns beschäftigt habe. Nun wird voraussichtlich im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft, ob eine Haustürsituation vorgelegen hat. Sollte das Landgericht diese als erwiesen ansehen, kann die Klägerin mit der Beendigung ihrer Sprint-Beteiligung rechnen, auf die sie andernfalls noch Jahre hätte zahlen müssen.

Betroffene Anleger sollten sich unbedingt beraten lassen.

 

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