Die Takestor AG, ehemals BAF Conzept AG, Balz AG bzw. Akestor AG, hat Insolvenz angemeldet.

Die heutige Takestor AG firmierte in der Vergangenheit unter unterschiedlichen Namen: in den 90-er Jahren wurde aus der Balz Concept AG die BAF AG, ab September 2010 hieß sie AKESTOR AG mit Sitz in Kassel, zuletzt firmierte sie unter der Takestor AG in Gießen.

Die Zielgruppe der damaligen BALZ AG waren insbesondere Kleinanleger. Die Anleger wurden damit geworben, sich entweder mit einer Einmaleinlage von mindestens 2.500,00 Euro oder mit monatlichen Rateneinlagen ab 50,00 Euro als atypisch stille Gesellschafter an dem Unternehmen zu beteiligen. Als Mindestvertragsdauer wurden 10 Jahre angegeben, teilweise liegen uns aber auch Verträge vor, bei denen eine Mindestlaufzeit von 22 Jahren abgeschlossen worden ist. Es wurden verschiedene Sparpläne angeboten, so die Einmalprogrammanlage "E.A.P.", das Vermögensaufbauprogramm "V.A.P." und das Kapitalansparprogramm "K.A.P.".

Das angeblich sichere Sparprogramm stellte sich bei näherer Überprüfung allerdings als spekulative Beteiligungsform dar, einer Vielzahl von Schadensersatzklagen gegen die Gesellschaft wurde stattgegeben, die Richter sahen in den verwendeten Unterlagen eine Irreführung über das Beteiligungsmodell und kamen zu dem Schluss, dass der betroffene Anleger nicht richtig aufgeklärt worden sei. Die Folge dieser erfolgreichen Klagen war, dass die Anleger das eingezahlte Geld zurück erhielten und von weiteren Zahlungspflichten befreit waren.

Aufgrund der jetzigen Insolvenzanmeldung durch den Vorstand der Takestor AG bleibt zunächst einmal abzuwarten, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Da es leider noch eine Vielzahl von betroffenen Anlegern gibt, die weiterhin Zahlungen auf ihre Beteiligung leisten müssen, steht zu befürchten, dass der eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter, Herr Tim Schneider, zunächst einmal ausstehende Beiträge anfordern wird.

Denjenigen Anleger, die sich noch Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sehen, ist die Einholung eines anwaltlichen Rates zu empfehlen. So sollten Abwehransprüche wegen laufender Zahlungsverpflichtungen geprüft werden.

Diejenigen Anleger, die ihre Beteiligungen gekündigt haben und auf eine Auszahlung hoffen, ist erst einmal ein Abwarten anzuraten. Erst wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Vorläufig genießt die Gesellschaft Vollstreckungsschutz.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.