Verbraucher können unter Umständen die Rückerstattung der geleisteten Prämien auf eine Restschuldversicherung sowie hierauf gezahlte Zinsen verlangen:
Bei dem Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Verbraucher vermitteln Banken und Sparkassen oft auch gleich eine Restschuldversicherung zum Darlehensvertrag, die das Darlehen im Falle einer Arbeitslosigkeit, einem Todesfall oder sonstigen Umständen absichern soll.
Die nicht unerheblichen Prämien für eine solche Versicherung, mit der der Kredit im Versicherungsfall abgesichert werden soll, werden in der Regel gleich beim Abschluss des Kreditvertrags auf die Kreditsumme aufgeschlagen. Damit muss der Kreditnehmer nicht nur das eigentliche Darlehen, sondern auch noch die Versicherungskosten mit Zins und Zinseszins zahlen.
Bei einer Nettodarlehenssumme von ca. 45.000 Euro fallen hierfür oft zusätzliche Versicherungsprämien von ca. 10.000,- Euro an, die der Darlehensnehmer zum einen mitaufnehmen und darüber hinaus auch verzinsen muss. Bei diesem Beispiel muss der Kreditnehmer bei einer 10-jährigen Laufzeit des Darlehensvertrages und einem angenommenen Zinssatz von 3,5 % p.a. also allein auf die Versicherung den Betrag in Höhe von insgesamt 13.500,- Euro zahlen.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine Bank zwar nicht über Provisionszahlungen für die Vermittlung einer solchen Versicherung aufklären muss, allerdings kann sich ein Darlehensnehmer unter Umständen aufgrund von Widerrufsmöglichkeiten von der Versicherung und den damit verbundenen Kosten und Zinsen lösen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Widerruf der mit-abgeschlossenen Versicherung unter Umständen möglich sein, wodurch es zu einer Rückabwicklung des Restschuldversicherungsvertrages kommen kann.
Voraussetzung für einen Widerruf ist zunächst, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und der Versicherung um ein so genanntes verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt, bei dem Kreditvertrag und Versicherung als Gesamtpaket verkauft worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn der Darlehens- und Versicherungsvertrag - über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus - derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre, z.B., wenn beide Verträge sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt.
Neben dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ist darüber hinaus für einen erfolgreichen Widerruf erforderlich, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, beispielsweise wenn die Bank oder Sparkasse den Kunden nicht zutreffend darüber informiert hat, dass mit dem Rücktritt vom Kreditvertrag auch die dazugehörige Versicherung rückgängig gemacht werden kann.
Wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt und Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegen, beginnt die eigentliche Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass sich der Kreditnehmer unter Umständen auch heute noch von der zusätzlich zum Darlehensvertrag abgeschlossenen Versicherung lösen kann.
Folge eines heute ausgeübten wirksamen Widerrufs wäre, dass der Kreditnehmer lediglich den Nettokreditbetrag nebst marktüblicher Verzinsung abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zurückzahlen müsste, die gesamten Zahlungen auf die Versicherung, d.h. die Prämien und Zinsen, wären indes von der Bank zu erstatten. Hierbei geht es oft um mehrere tausend Euro, so dass es sich lohnt, die Verträge und Widerrufsmöglichkeiten von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.