Takestor AG – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ist eröffnet worden

Die heutige Takestor AG, die in den vergangenen 20 Jahren unter unterschiedlichen Namen wie Balz Concept AG, BAF AG und auch AKESTOR AG firmiert hat, hat im August 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht Gießen hat nunmehr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Takestor AG eröffnet (AG Gießen, Az. 6 IN 89/14), zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Tim Schneider bestellt.

Diejenigen Personen, denen Ansprüche gegen die Takestor AG zustehen, müssen nunmehr handeln:

Die betroffenen Gläubiger sind gehalten, zügig ihre Forderungen durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen, um bei späteren Ausschüttungen aus der Insolvenzmasse nicht leer auszugehen. Die Insolvenztabelle wird vom Insolvenzverwalter geführt. Deshalb sind Forderungsanmeldungen dort und nicht beim Insolvenzgericht einzureichen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06. November 2014 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Gläubiger der Takestor AG können beispielsweise diejenigen Anleger sein, die sich einst an der BALZ AG beteiligt und diese Beteiligung bereits gekündigt haben, ohne jedoch jemals ein Abfindungsguthaben erhalten zu haben.

Es können auch Schadensersatzansprüche im Raume stehen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, sofern diese nicht bereits verjährt sind.

Erkennt der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung an, erhalten die Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Zahlung entsprechend der Insolvenzquote. Wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung ganz oder teilweise bestreiten sollte, hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben mit dem Antrag, dass die Forderung als unbestritten festgestellt wird. Vor der Erhebung einer solchen Klage sollten die vermeintlichen Ansprüche und auch die Wirtschaftlichkeit einer etwaigen Klage allerdings genau geprüft werden, um nicht weitere Kosten zu erleiden.

Des Weiteren muss vor einer Feststellungsklage sichergestellt sein, dass die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist, andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Feststellungsklage vom zuständigen Gericht bereits als unzulässig abgewiesen wird. So werden beispielsweise nicht selten angeblich bestehende Ansprüche ohne nähere Erläuterung einfach nur behauptet oder kommentarlos Rechnungen eingereicht, aus denen sich aber nicht entnehmen lässt, aus welchem Rechtsgrund Forderungen hergeleitet werden sollen.

Viele Gläubiger gehen zudem fälschlicherweise davon aus, der Insolvenzverwalter werde schon alles von sich aus prüfen und etwaige Lücken ergänzen. Der für Insolvenzrechtsfragen zuständige 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 22.01.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 3/08 solchen Annahmen eine deutliche Abfuhr erteilt und die Rollenverteilung unmissverständlich klar gemacht. So heißt es in den Entscheidungsgründen auszugsweise: „Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen. […] Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen.“

Der BGH hat in der Begründung dieser Entscheidung auch ausdrücklich betont, dass die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eine Form der Rechtsverfolgung darstelle und deshalb vom Gläubiger so konkretisiert werden müsse, dass sowohl dem Verwalter als auch den übrigen Gläubigern eine Prüfung ermöglicht wird. Denn auch die anderen beteiligten Insolvenzgläubiger eines Verfahrens können im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen widersprechen. Daher, so der BGH weiter, müsse der anmeldende Gläubiger bei der Anmeldung einen Lebenssachverhalt schlüssig darlegen, der die geltend gemachte Forderung unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben als begründet erscheinen lässt.

Sofern Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Forderungen beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

 

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.