Aktuelle BGH Entscheidung: Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren, die ab 2004 entstanden

Verbraucher können ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen bis zu 10 Jahre lang geltend machen!

Bearbeitungsgebühren beim Verbraucherkreditvertrag sind unzulässig, betroffenen Kunden steht ein Erstattungsanspruch zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Berechnung von Kreditbearbeitungsgebühren in formularmäßigen Verbraucherkreditverträgen unwirksam ist. Die Prüfung eines Darlehensantrages liege allein im wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstitutes, durch die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr werde der Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt, der Kunde kann die Bearbeitungsgebühr daher grundsätzlich zurückfordern.

Wer als Verbraucher einen Kreditvertrag mit einer Bank oder einer Sparkasse abschließt, muss hierfür meist eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 % und 3,5 % des Kreditbetrages bezahlen. Bei einem Darlehensvertrag über 30.000,- Euro sind dies immerhin Kosten zwischen 600,- Euro und 1.050,- Euro.

Die bislang offene Frage und die von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden ist, war, wann ein solcher Rückforderungsanspruch verjährt, die Banken und Sparkassen stellten sich auf den Standpunkt, dass der Anspruch einer dreijährigen Verjährung unterliege. Damit wären alle Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2011 entstanden sind, verjährt.

Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung in der heutigen Entscheidung nicht geteilt, die Auffassung der Vorinstanzen, die eine dreijährige Verjährung angenommen haben, sei unzutreffend.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass Bereicherungsansprüche zwar grundsätzlich in drei Jahren verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, sei Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither habe ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Kreditnehmer sollten ihre Kreditverträge ansehen und nachschauen, ob auch bei ihnen eine Bearbeitungsgebühr berechnet worden ist. Die Chancen, diese nunmehr zurückzuerhalten, dürften aufgrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sehr aussichtsreich sein. Allerdings müssen die Ansprüche wohl bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2014 geltend gemacht werden.

 

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