Die NL Nord Lease AG hält die Zahlung fälliger Abfindungsguthaben zurück und beruft sich auf den „Li

Seit dem Ende der 90-er Jahre konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter an der ehemaligen NL Nord Lease AG beteiligen, die sich zwischenzeitlich ALBIS Finance AG genannt hat und heute NL Nord Lease AG heißt.

Es gab hierbei verschiedene Beteiligungsmodelle, so konnte der Anleger seine Einlageverpflichtung mit einer Einmalzahlung bewirken („Classic“) und sich dabei Ausschüttungen entweder auszahlen lassen oder aber die Ausschüttungen zum Aufbau einer weiteren Beteiligungsvariante nutzen („Classic Plus“) oder aber seine Einlage in monatlichen Raten zahlen („Sprint“). Als Mindestlaufzeit waren 10 Jahre vorgesehen, viele Anleger haben aber weit längere Laufzeiten gewählt.

Nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit steht dem Anleger ein Kündigungsrecht zu. Übt er dieses aus, muss die Gesellschaft den Auseinandersetzungswert der Beteiligung ermitteln und das etwaige Abfindungsguthaben ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Kündigung auszahlen.

Am letzten Schritt hapert es nun leider schon seit einigen Jahren:

Es häufen sich die Fälle, in denen die Kündigung wirksam geworden ist, die Gesellschaft das Abfindungsguthaben ermittelt hat, aber seit Jahren keine Auszahlung seitens der Gesellschaft erfolgt ist. Die Gesellschaft beruft sich bei ihrer Weigerung, das Abfindungsguthaben auszuzahlen, auf den so genannten „Liquiditätsvorbehalt“, der in § 13 f Satz 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt worden ist. Danach soll ein Anleger bei der Auszahlung Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft nehmen. Die Gesellschaft behauptet, über nicht ausreichend Liquidität zu verfügen, um eine Auszahlung vorzunehmen.

Aus diesem Grund hält die Gesellschaft Auszahlungen zurück und bietet teilweise Vergleiche an, die aus diesseitiger Sicht zum großen Teil nicht annehmbar sind.

Die erste Frage ist überhaupt, ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regelung einer Inhaltskontrolle standhält. Zwar sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB aufgrund des § 310 Abs. 4 BGB entzogen, gleichwohl gibt es aber andere Möglichkeiten, die Wirksamkeit einer Klausel überprüfen zu lassen. Im Beschluss vom 09.03.2009, II ZR 131/08, hat der Bundesgerichtshof beispielsweise festgestellt, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften der objektiven Auslegung unterliegen und dadurch der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen werden können.

Weiterer Anknüpfungspunkt, die Gesellschaft zur Auszahlung zu verpflichten, ist, dass die Gesellschaft bislang überhaupt keine substantiierten Beweise für die angebliche „Liquiditätsschwäche“ dargelegt hat. Eine weitere Frage ist, ab wann denn eigentlich der Grad der Liquiditätsschwäche erreicht ist, dass die Gesellschaft von einem Rücksichtnahmegebot Gebrauch machen kann. Derzeit sind einige Klagen am Landgericht Hamburg anhängig, die sich mit diesen Fragen beschäftigen.

Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche auf jeden Fall prüfen lassen.

 

 

 

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