Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG und DS Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH

Das Landgericht Berlin hat die Commerzbank AG mit dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 29.12.2014, Az. 4 O 458/13, zur Rückabwicklung der beiden Beteiligungen verurteilt.

Die Klägerin, eine Kundin der Commerzbank AG, hat mit ihrer Klage Ansprüche gegen die Commerzbank AG wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht. Sie hat dargelegt, dass zwischen ihr und dem Mitarbeiter der Commerzbank AG im Jahr 2007 Beratungsgespräche über die Investition ihrer Gelder stattgefunden haben. Der Berater habe ihr dabei die beiden Beteiligungen an der Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG und der DS Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG empfohlen und gemeint, dass es sich um „sichere“ Beteiligungen handele, die zu dem konservativ ausgerichteten Anlageziel der Klägerin passen würden. Anhand einer „Power Point“ Präsentation seien ihr die angeblichen Vorteile der beiden Beteiligungen erklärt worden, von den eigentlichen Verlust- und Haftungsrisiken habe sie nichts gewusst. Ihr sei u.a. erklärt worden, dass die Laufzeiten der Beteiligungen zwar auf ca. 20 Jahre angelegt seien, sie die Beteiligungen aber vorzeitig gegen eine besondere Gebühr kündigen könne. Tatsächlich habe sie dann im Jahr 2012 versucht, die Beteiligungen zu kündigen, nachdem dies nicht möglich gewesen sei, habe sie ihre Anwältin aufgesucht. Dort habe sie dann erst davon erfahren, was sie eigentlich abgeschlossen habe.

Tatsächlich handelt es sich bei den beiden Beteiligungen um so genannte „unternehmerische“ Beteiligungen, bei denen der Anleger das Risiko eingeht, den Betrag in Höhe der gezeichneten Summe ganz oder teilweise zu verlieren. Soweit Ausschüttungen erfolgen, handelt es sich nicht um „Gewinne“ , die ein Anleger ohne weiteres behalten darf, sondern vielmehr um „gewinnunabhängige Entnahmen“, die das Zeichnungskapital entsprechend schmälern und auf deren Rückzahlung der Anleger haftet. Von einer „sicheren“ Anlage, bei der der Kapitalerhalt des investierten Geldes garantiert sei, kann keinesfalls die Rede sein.

Nachdem die Commerzbank AG außergerichtlich zu keinem Einlenken zu bewegen war, wurde eine Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. Mit der Klage wurde die fehlerhafte Beratung des Mitarbeiters der Commerzbank AG aufgezeigt, so hätte der konservativen Klägerin diese Art der unternehmerischen Beteiligung schon nicht empfohlen werden dürfen, da von Anfang an klar gewesen sei, dass das Risiko von Verlusten enorm hoch sei. Ferner wurde dargelegt, dass die Klägerin nicht über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden sei. Es wurde auch ein Aufklärungsverschulden der Bank dahingehend geltend gemacht, dass der Mitarbeiter der Commerzbank AG die Klägerin nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt habe, die die Commerzbank von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft für die Vermittlung der Beteiligung erhalten hatte.

Die Gespräche, die zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Bank vor der Zeichnung der jeweiligen Beteiligungen stattgefunden haben, haben unter „vier Augen“ stattgefunden, d.h. nur zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter. Die Klägerin war in der Beweislast für ihre Behauptung, dass sie entgegen ihres Anlageprofils beraten worden sei, ferner musste sie beweisen, dass der Mitarbeiter der Bank sie nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt habe.

Die Commerzbank AG wiederum musste beweisen, dass der Mitarbeiter der Bank die Klägerin zutreffend über die Rückvergütungen aufgeklärt hat, die die Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung der beiden Beteiligungen erhalten hat.

Das Landgericht hat zunächst dargelegt, dass die von der Commerzbank AG erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreife. Die dreijährige Verjährung der Ansprüche beginne mit deren Kenntnis, diese seien erst durch die anwaltliche Beratung im Jahr 2012 in Gang gesetzt worden. Für eine frühere Kenntnis der Klägerin von ihren Ansprüchen habe die Commerzbank AG zwar viel, aber nichts Substantiiertes vorgetragen.

In einer umfassenden Beweisaufnahme hat das Landgericht dann sowohl den Mitarbeiter der Bank (als Zeugen) als auch die Klägerin (als Partei) angehört, um sich ein Bild von der damaligen Beratungssituation zu machen. Danach kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass es den Angaben des Mitarbeiters der Bank insoweit keinen Glauben schenke, als dieser eine einwandfreie Anlageberatung geschildert hatte, die er der Klägerin angeblich zuteil hat werden lassen. Das Landgericht führt aus, dass sich Widersprüche in dessen Aussagen finden, das Gericht könne insofern nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Mitarbeiterin die Klägerin zutreffend – und angeblich anhand des jeweiligen Prospektes - über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt habe.

Das Landgericht hat schließlich sowohl einen Beratungsfehler der Bank dahingehend gesehen, dass der Klägerin Beteiligungen empfohlen worden sind, die nicht zu ihrem Anlageprofil gepasst haben als auch, dass der Mitarbeiter der Bank sie nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt habe. Schon allein damit hätte die Klägerin den Beweis für die fehlerhafte Anlageberatung der Bank erbracht.

Doch das Landgericht ging in seinen Entscheidungsgründen sogar noch weiter und hat ausgeführt, dass der Commerzbank AG auch nicht der Beweis gelungen sei, dass die Klägerin zutreffend über die „kick backs“, d.h. die Provisionen aufgeklärt worden sei, die die Bank von der Emittentin für die Vermittlung der Beteiligung erhalten habe.

Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist nun, dass die Klägerin das investierte Geld zurückerhält und die Beteiligungen auf die Commerzbank übertragen werden.

 

 

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