Die NL Nord Lease AG fordert zur Zahlung auf – Anleger sollten sich beraten lassen

 

Die NL Nord Lease AG (vormals ALBIS Finance AG bzw. NL NordLeas AG) hat vielen Anlegern mit Schreiben vom 18. Mai 2015 den längst fälligen Jahresabschluss für das Jahr 2013 übersandt und gleichzeitig dazu aufgefordert, gewinnunabhängige Ausschüttungen bis zum 08. Juni 2015 zurückzuzahlen.

Wie schon in der Vergangenheit berichtet, ist die NL Nord Lease AG eine Tochter des ALBIS Konzerns, an der sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter in verschiedeneren Anlageformen beteiligen konnten.

Die Anleger der ALBIS Töchter werden seit Jahren mit den Folgen ihrer Beteiligungen konfrontiert. Die Frage ist, ob die Anleger der NL Nord Lease AG der neuen Zahlungsaufforderung nachkommen müssen. Nach diesseitigem Dafürhalten sollte jeder betroffene Anleger seine Beteiligung und die einhergehende Forderung der Gesellschaft überprüfen lassen und gegebenenfalls dagegen vorgehen.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bereits außergerichtlich in den meisten Fällen ein zufriedenstellender Vergleich erreicht werden konnte, teilweise wurde seitens der Gesellschaft auch auf zunächst geltend gemachte Forderungen verzichtet.

a) „Classic“ Beteiligung

Die reine „Classic“ Beteiligung war eine solche, bei der der Anleger eine Einlage in Höhe der Zeichnungssumme sofort eingezahlt hat. Wer ausschließlich die „Classic“ Beteiligung gezeichnet hat, hat in den ersten Jahren Ausschüttungen erhalten.

Darf die Gesellschaft von den Anlegern der reinen „Classic“ Beteiligung Ausschüttungen zurückfordern?

Grundsätzlich haftet der Anleger auf seine vollständige Zeichnungssumme. Da die Ausschüttungen – entgegen der meisten Vermittlerzusagen – keine Gewinne waren, die die Gesellschaft erwirtschaftet hat, sondern es sich bei den Ausschüttungen um so genannte "gewinnunabhängige Entnahmen" gehandelt hat, haftet der Anleger grundsätzlich auf deren Rückzahlung, da die Ausschüttungen grundsätzlich das Kapitalkonto des Gesellschafters in der entsprechenden Höhe geschmälert haben.

Die Frage ist aber, ob die Liquiditätslage der Gesellschaft tatsächlich so schlecht und das Konto des einzelnen Gesellschafters tatsächlich so im Minus steht, wie von der Gesellschaft behauptet. So weiß man beispielsweise nicht, wie die Gesellschaft in den Jahren 2014 und 2015 gewirtschaftet hat, es könnte durchaus sein, dass auch Gewinne angefallen sind, die das Kapitalkonto entsprechend erhöht haben. Eine weitere Frage ist, ob sich die Gesellschaft vertragswidrig verhält, wenn sie vor Ablauf der Beteiligung und Ermittlung des Auseinandersetzungswertes „zwischendrin“ Ausschüttungen zurückfordert.

Bevor ein „Classic“ Anleger der Forderung der Gesellschaft zur Rückzahlung nachkommt, sollte er auf jeden Fall anwaltlichen Rat suchen.

 

b) „Classic Plus“ Beteiligung

Für die Anleger der reinen „Classic“ Beteiligung gab es die Alternative, eine weitere Anlageform, die so genannte „Classic Plus“ Beteiligung, zu zeichnen. Wer diese Alternative gewählt hat, hat die Einlage für die „Classic“ Beteiligung erbracht und im Laufe der Jahre keine Ausschüttung erhalten, die gewinnunabhängigen Entnahmen aus der "Classic" Beteiligung wurden vielmehr auf die „Classic Plus“ Beteiligung gebucht. Am Ende der Laufzeit sollte der Anleger – nach vielen Vermittleraussagen – somit zwei Beteiligungen aufgebaut haben.

Auch hier handelt es sich bei den umgebuchten Ausschüttungen um gewinnunabhängige Entnahmen, die die Zeichnungssumme der „Classic“ Beteiligung entsprechend geschmälert haben. Aber haftet ein Anleger auf deren Rückzahlung?

Nach diesseitiger Auffassung – die vom Landgericht Hamburg teilweise geteilt wird – haftet der „Classic Plus“ Anleger nicht auf die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

Darüber hinaus kann der Anleger einer entsprechenden Rückzahlungsaufforderung auch entgegenhalten, dass die Kontostände erst einmal zu saldieren sind. Bei einer „Classic Plus“ Beteiligung muss (aufgrund der Umbuchungen von der Classic Beteiligung) ein Guthaben ausgewiesen sein.


c) „Sprint“ Beteiligung

Bei der „Sprint“ Beteiligung hat sich der Anleger dazu verpflichtet, seine Zeichnungssumme in monatlichen Raten einzuzahlen. Bei dieser Beteiligungsform wurden seitens der Gesellschaft keine Ausschüttungen vorgenommen, ein Anleger kann also nicht auf etwaige Rückzahlungen haften.

Wer eine reine Sprintbeteiligung gezeichnet hat, sollte sich aufgrund der zu erwartenden Entwicklung der Gesellschaft gegebenenfalls darum bemühen, einen vorzeitigen Ausstieg aus seiner Beteiligung zu suchen.

Wer die „Sprint“ Beteiligung zusätzlich zur „Classic“ und/oder „Classic Plus“ Beteiligung gezeichnet hat, dürfte nach Saldierung der Kontostände wohl nicht dazu verpflichtet sein, Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Es empfiehlt sich im jeden Fall, die Beteiligung an der NL Nord Lease AG anwaltlich begutachten zu lassen und Forderungen der Gesellschaft nicht ungeprüft nachzukommen.

 

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