Hanseatica Europa Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co. KG – Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen

 

Müssen Anleger die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen?

In den 90-er Jahren wurde der geschlossene Fonds Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 GmbH & Co. KG aufgelegt, an denen sich Gesellschafter als Kommanditisten beteiligen konnten.

Bis zum Jahr 2006 schien der Fonds gut zu laufen, die Kommanditisten erhielten seitens der Gesellschaft Ausschüttungen ausgezahlt, die meisten Gesellschafter gingen davon aus, dass es sich hierbei um Gewinne gehandelt hat, die die Gesellschaft generierte. Insgesamt haben die Gesellschafter im Laufe der Zeit circa 28,4 % von der eingesetzten Zeichnungssumme an Ausschüttungen ausgezahlt bekommen.

Der Fonds entwickelte sich in den letzten Jahren schlecht, auf den letzten Gesellschafterversammlungen wurde beschlossen, die Liegenschaften teilweise zu veräußern, die Erlöse lagen jedoch unter den erhofften Erwartungen, so dass die Gesellschaft schließlich im Frühling 2015 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Im Juni 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Fialski eingesetzt.

Der Insolvenzverwalter hat die Gesellschafter mit Schreiben vom 13.07.2015 zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe aufgefordert. Viele Gesellschafter stehen nun vor der Frage, ob sie diesem Zahlungsbegehren nachkommen müssen.

Nach diesseitiger Auffassung bestehen erhebliche Bedenken, ob die Forderung des Insolvenzverwalters berechtigt ist.

Festzustellen ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um Gewinne der Gesellschaft, sondern um „gewinnunabhängige Entnahmen“ gehandelt hat, die das Zeichnungskapital in der entsprechenden Höhe geschmälert haben. Ein Kommanditist haftet grundsätzlich auf Erbringung der Zeichnungssumme, d.h. grundsätzlich auf die Rückzahlung der entsprechenden Ausschüttungen. Insofern können Ausschüttungen grundsätzlich gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden.

Vorliegend drängt sich jedoch auf, dass der Insolvenzverwalter die volle Summe an Ausschüttungen unberechtigterweise zurückfordert, obwohl diese Höhe gar nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten erforderlich ist. So wurde in der letzten Gesellschafterversammlung im August 2014 ausgeführt, dass nach Verwertung des Fondsvermögens voraussichtlich noch ein Saldo von ca. 3,1 Mio. Euro verbliebe. Dies entspräche dem Betrag von 42 % der Ausschüttungen, die die Gesellschafter erhalten hätten.

Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schreiben vom 13.07.2015 überhaupt nicht dargelegt, wie es um die Liquidität der Gesellschaft steht und welches Saldo tatsächlich offensteht. Aufgrund der Angaben in der letzten Gesellschafterversammlung vor Insolvenz darf man aber wohl davon ausgehen, dass der Gesellschafter zumindest nicht die vollständige Rückzahlung der Ausschüttung schuldet.

Aus diesseitiger Sicht wäre der Insolvenzverwalter erst einmal verpflichtet, seine Forderung schlüssig darzustellen und genaue Zahlen auf den Tisch zu legen, damit der betroffene Gesellschafter sehen kann, wie hoch die Schulden des Fonds überhaupt noch sind und in welcher Höhe er gegebenenfalls haftet.

Eventuell gibt es auch noch weitere Argumente, die ein Gesellschafter gegen die geltend gemachte Forderung des Insolvenzverwalters vorbringen kann, betroffene Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen bevor sie der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters ungeprüft nachkommen.

 

 

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