Takestor AG i.I. – der Insolvenzverwalter RA Schneider fordert Ausschüttungen zurück

 

Seit Jahren werden Anleger, die sich an der damaligen Balz AG als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt haben, mit schlechten Nachrichten überhäuft.

Mit den verschiedenen Namenswechseln (Akestor AG, Takestor AG), Vorstandsänderungen, Sitzverlegungen und ausbleibenden Geschäftsberichten haben sich die meisten Gesellschafter schon abgefunden, viele nahmen auch hin, dass sie von ihrem investierten Geld nichts mehr sehen werden. Nun aber werden die atypisch stillen Gesellschafter auch noch zur Kasse gebeten:

Mit Schreiben vom 17.06.2015 hat der Insolvenzverwalter der ehemaligen Takestor AG, Herr Rechtsanwalt Tim Schneider, einige der atypisch stillen Gesellschafter der ehemaligen Balz AG zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufgefordert. Nach bisherigen Erkenntnissen sind insbesondere diejenigen atypisch stillen Gesellschafter betroffen, die ihre Beteiligung als „Einmaleinlage“ im Wege des so genannten „E.A.P. Einmaleinlage Programm“ abgeschlossen haben. Diese Gesellschafter haben unmittelbar nach der Zeichnung die Zeichnungssumme erbracht und erhielten in den ersten Jahren Ausschüttungen seitens der Gesellschaft ausgezahlt, wenn sie in dem Zeichnungsschein angekreuzt hatten, dass sie eine monatliche Kapitalentnahme beantragen.

Die Laufzeiten der Beteiligungen, die überwiegend Ende der 90-er und Anfang der 2000-er Jahre abgeschlossen worden sind, betrug meist 10 bis 15 Jahre, viele Gesellschafter haben diese Beteiligungen schon längst gekündigt, aber – bis auf eine Kündigungsbestätigung – keine weitere Antwort und/oder Mitteilung über den Auseinandersetzungswert ihrer Beteiligung zum Kündigungszeitpunkt erhalten.

In dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 17.06.2015 beruft sich dieser darauf, dass die Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine Nachschussverpflichtung vorsehen und der Anleger daher auf die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen haftet.

Schaut man sich den Gesellschaftsvertrag jedoch genauer an, finden sich darin auch Regelungen – insbesondere zu bereits gekündigten Beteiligungen -, wonach den Anleger keine Nachschusspflichten treffen. Insoweit bietet der Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit einer bereits erfolgten Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung eine sehr gute Grundlage für einen entsprechenden Abwehranspruch.

Ferner dürfte die Verjährung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen eine große Rolle spielen: Sofern überhaupt eine Haftung gegeben sein sollte, könnte diese bereits aufgrund der Verjährungsvorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt sein.

Nach diesseitiger Auffassung schulden die meisten betroffenen Anleger keine weiteren Zahlungen auf die Beteiligungen. Jedenfalls aber sollte man als betroffener Gesellschafter nicht einfach so dem Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters nachkommen, sondern seine etwaigen Abwehransprüche anwaltlich überprüfen lassen.

 

 

 

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