HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG – Anleger erhalten Kaufangebote

 

Derzeit erhalten Anleger der HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG ein Angebot, wonach sie ihre Beteiligung verkaufen können und damit angeblich von Ansprüchen aus der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen freigestellt werden. Mit diesem Angebot verzichtet der Anleger aber zugleich auch auf jedwede Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung.

Eine Überprüfung der eventuellen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung könnte sich lohnen:

Der geschlossene Schiffsfonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG wurde im Jahre 2006 von der HTB Hanseatische Fondstreuhand GmbH aufgelegt, beitrittswillige Anleger konnten sich als Kommanditisten daran beteiligen. Bislang haben die beigetretenen Kommanditisten ca. 17 % ihrer Investitionssumme als Ausschüttung ausgezahlt erhalten.

Ein Teil- bzw. Totalverlust der Kommanditbeteiligung ist nicht ausgeschlossen, darüber hinaus steht die Frage im Raum, was mit den erhaltenen Ausschüttungen passiert, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen von dem jeweiligen Anleger zurückfordert – gleichgültig, ob der Anleger eine „Freistellungsklausel“ darüber vorlegen kann oder nicht, da es sich insoweit um „gewinnunabhängige Entnahmen“ handelt, auf deren Rückzahlung der Anleger bis zu fünf Jahren nach seinem Ausscheiden haftet.

Das Kaufangebot sollte gegebenenfalls Anlass dafür sein, zu überprüfen, ob nicht vielleicht eine komplette Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn der Anleger vor seinem Beitritt nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligung oder aber über die Rückvergütungen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Gesellschaft erhalten hat.

Grundsätzlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt oder nicht, eine solche fehlerhafte Anlageberatung kann vielerlei Gründe haben:

Zunächst einmal muss überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, bei dem Aufklärungspflichtverletzungen vorgelegen haben. Lag der Zeichnung ein solches Beratungsgespräch zugrunde, müssen der Inhalt und die Angaben des Beraters ermittelt werden, um zu sehen, ob die Beratung fehlerfrei oder fehlerhaft abgelaufen ist.

Wurde der Anleger beispielsweise entgegen seines Anlageziels beraten, etwa weil er angegeben hat, kein Risiko eingehen zu wollen und ist ihm dennoch eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken empfohlen worden, so läge ein Beratungsfehler vor.

Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden ist, so beispielsweise darüber, dass ein Teil- bzw. Totalverlust drohen kann und dass darüber hinaus die Ausschüttungen im Falle der Insolvenz zurückgezahlt werden müssen.

Für solche Fehler in der Anlageberatung ist der Anleger beweispflichtig.

Es stehen aber auch andere Gründe im Raum, warum eine Beratung fehlerhaft sein könnte. Der Bundesgerichtshof führt seit einigen Jahren in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine beratende Bank oder Sparkasse den Kunden ungefragt über Rückvergütungen aufklären muss, die diese im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung von einem Dritten erhalten hat. Hier ist die Bank bzw. Sparkasse in der Beweislast dafür, dass sie eine Aufklärung über die Rückvergütungen zutreffend vorgenommen hat.

Nach diesseitigen Erfahrungen wussten die meisten Banken bzw. Sparkassen im Jahr 2006 noch gar nicht, dass sie eine entsprechende Aufklärung über Rückvergütungen vornehmen müssen. Das änderte sich erst langsam ab dem Jahr 2007.

Folge eines erfolgreich durchgesetzten Aufklärungsverschuldens ist, dass der Anleger seine investierte Summe (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) zurückerhält Zug um Zug gegen Übertragung seines Anteils auf die Bank oder Sparkasse. Eine anwaltliche Überprüfung möglicher Ansprüche, bei der die Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen die Bank oder Sparkasse ausgelotet werden, könnte daher ratsam sein.

 

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