Die NL Nord Lease AG schlägt erneut zu und verunsichert ihre Anleger:
Die Gesellschaft NL Nord Lease AG, an denen sich Anleger in verschiedenen Beteiligungsvarianten als atypisch stiller Gesellschafter beteiligen konnten, hat in den vergangenen Jahren bereits für Schlagzeilen gesorgt:
- - Anleger, die ihre Beteiligung bereits gekündigt haben
Anleger, die ihre Beteiligung bereits vor Jahren gekündigt haben, warten teilweise immer noch auf die Mitteilung ihres Auseinandersetzungswertes und die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens. Wenn sich ein solcher Anleger, der noch eine Zahlung erwarten durfte, an die Gesellschaft gewandt und um Mitteilung gebeten hat, in welcher Höhe er wann mit seinem Auseinandersetzungsguthaben rechnen könne, verwies ihn die Gesellschaft darauf, dass sie nicht liquide genug sei. Angeblich berechtige sie der im Gesellschaftsvertrag geregelte „Liquidationsvorbehalt“ dazu, fällige Abfindungsansprüche nicht auszuzahlen.
Tatsächlich ist dieser angebliche „Liquidationsvorbehalt“ aus diesseitiger Sicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparentgebot unwirksam – die Richter des Landgerichts Hamburg teilen diese Auffassung. Abgesehen davon, ist die Verweigerung der Auszahlung des Abfindungsguthabens aber auch insofern unberechtigt, als die Gesellschaft denjenigen Anlegern, die im Vergleichsweg auf einen Teil ihres fälligen Anspruchs verzichten, eine Zahlung leisten – offensichtlich steht es um die Liquidität der Gesellschaft doch nicht so schlecht. Zudem liegt in der Zahlung eines Abfindungsguthabens gegenüber den vergleichsbereiten Gesellschaftern eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Gesellschafter, die auf ihren berechtigten Anspruch bestehen.
-- - Laufende Beteiligungen, Zahlungsaufforderungen
Im Mai 2015 hat die Gesellschaft sämtliche Anleger, die ihre Beteiligung noch nicht gekündigt haben, angeschrieben und zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.
Aus diesseitiger Sicht waren diese geltend gemachten Zahlungsansprüche größtenteils nicht berechtigt.
Tatsächlich haben nur diejenigen Anleger eine reale Ausschüttung erhalten, die ausschließlich eine „Classic“ Beteiligung an der NL Nord Lease AG gezeichnet haben. Die meisten Anleger haben aber darüber hinaus eine Beteiligungsvariante gewählt, bei der die Ausschüttungen in eine Beteiligungsvariante „Classic Plus“ gezahlt worden ist. Hier ist es bereits zweifelhaft, ob eine nicht real erhaltene Ausschüttung überhaupt zurückgefordert werden kann.
Letztlich fehlt es aber immer noch an einer Auseinandersetzungsbilanz, d.h. einem aktualisierten Kontostand und der Saldierung der einzelnen Beträge, was überhaupt erst Voraussetzung eines etwaigen Zahlungsanspruches der Gesellschaft wäre.
- - Kündigung per Gerichtsvollzieherzustellung
Nunmehr schlägt die NL Nord Lease erneut zu: diejenigen Anleger, die sich wiederum nicht auf einen Vergleich hinsichtlich ihrer angeblichen Zahlungsverpflichtung eingelassen haben, haben nun Post vom Gerichtsvollzieher erhalten - ein ungewöhnliches Gebaren, das wohl der Einschüchterung dienen soll.
In dem vom Gerichtsvollzieher zugestelltem Schreiben vom 07.09.2015 heißt es, dass die NL Nord Lease AG die Beteiligung des betroffenen Anlegers kündige, wenn er nicht den - nach diesseitiger Sicht unberechtigten – Zahlungsansprüchen nachkomme, werde sie ihn verklagen.
Betroffene Anleger sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen:
Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor – dies behauptet die Gesellschaft nicht einmal.
Darüber hinaus dürften die wenigsten der geltend gemachten Zahlungsansprüche berechtigt bzw. fällig sein. Bevor etwaige Zahlungsansprüche fällig wären, müsste die Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz der Beteiligung erstellen. Erst wenn überhaupt ein negativer Saldo nach Saldierung sämtlicher Kontostände herauskäme, könnte man über einen Zahlungsanspruch der Gesellschaft nachdenken. Auch hier bestehen bei solchen Anlegern, die nicht lediglich eine „Classic“, sondern darüber hinaus auch eine „Classic Plus“ und / oder „Sprint“ Beteiligung abgeschlossen haben, weitere Gründe, warum kein Anspruch auf Zahlung gegeben sein dürfte