Vorzeitiger Ausstieg aus einem Forward-Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Bei einem Forward Darlehen kann es für den Lauf der Kündigungsfrist auf den Abschluss der Vereinbarung und nicht auf das Ende der Zinsbindung ankommen.

1. Darlehen und Prolongationsvereinbarung

Viele Verbraucher haben zur Finanzierung ihrer Immobilie bei einer Bank oder Sparkasse ein Darlehen mit einer bestimmten Zinsbindung aufgenommen. Oft wurde zwischen dem Verbraucher und der Bank oder Sparkasse bereits einige Jahre vor Auslaufen der Zinsbindungsfrist eine Prolongation des Darlehens vereinbart, in denen die Konditionen für die Fortschreibung des Darlehens nach Auslaufen dieser ursprünglichen Zinsbindungsfrist für die nächsten 10 Jahre vereinbart worden ist

Ein Beispiel:

Wenn der Verbraucher mit seiner Bank oder Sparkasse beispielsweise am 01.08.2003 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einer Zinsbindung von 10 Jahren geschlossen hat, läuft diese Zinsbindung zum 31.07.2013 aus. Wurde zwischen den Vertragsparteien beispielsweise unter dem 01.06.2010 eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass das Darlehen ab dem 01.08.2013 mit einem bestimmten Zinssatz für die Dauer von 10 Jahren prolongiert wird, stellt sich die Frage, wann diese Prolongationsvereinbarung (Forward-Vereinbarung) erstmals ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch den Verbraucher beendet werden kann.

2. Früheste ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Forward-Vereinbarung

Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass die früheste reguläre Beendigung dieses Forward Darlehens erst mit dem Ende der darin vereinbarten Zinsbindung – im Beispielsfall also erstmals zum 31.07.2023 – möglich ist, doch im Gesetz steht etwas anderes:

Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB soll es bei dem Lauf der ordentlichen 10-jährigen Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers auf den Zeitpunkt der Vereinbarung – und nicht auf den Zeitpunkt der neuen Zinsbindung – ankommen – im Beispielsfall wäre also bei der Berechnung der 10-jährigen Kündigungsfrist auf den 01.06.2010 abzustellen, das Darlehen wäre dann zum 01.06.2020 (und nicht erst zum 31.07.2023) kündbar.

Vor den Landes- und Oberlandesgerichten sind derzeit die ersten Klagen anhängig, der BGH hat sich noch nicht positioniert. Als eines der ersten „höheren“ Gerichte ist das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 24.04.2017, 19 U 4269/16, mit einer ausführlichen Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der 10-Jahres Zeitraum im Falle einer Forward-Prolongation bereits mit dem Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung und nicht erst mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung beginnt. Hiergegen hat die beklagte Bank Revision eingelegt, der BGH hat den Fall allerdings nicht entschieden, da sich die Parteien zuvor geeinigt haben.

Angesichts der derzeitigen niedrigen Zinsen könnte sich diese vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher also als eine wahrlich lohnende Zins-Einsparung herausstellen, ein Blick auf die Verträge und Kündigungsmöglichkeiten könnte sich „auszahlen“.

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