Garbe Logisfonds I – Anleger sollten die Zahlungsaufforderung der Gesellschaft überprüfen lassen!

1. Die aktuelle Situation

An der Gesellschaft ehemaligen Garbe Logimac AG, nunmehr LogisFonds I GmbH, konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter in verschiedenen Beteiligungsvarianten mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren beteiligen.

Die reine „Classic“ Beteiligung war eine solche, bei der die Anleger ihre Einlage in Höhe der Zeichnungssumme sofort eingezahlt haben. Wer ausschließlich die „Classic“ Beteiligung gezeichnet hat, hat in den ersten Jahren Ausschüttungen erhalten.

Für die Anleger der reinen „Classic“ Beteiligung gab es die Alternative, eine weitere Anlageform, die so genannte „Classic Plus“ Beteiligung, zu zeichnen. Wer diese Alternative gewählt hat, hat die Einlage für die „Classic“ Beteiligung erbracht und im Laufe der Jahre keine „realen“ Ausschüttung erhalten, die gewinnunabhängigen Entnahmen aus der Classic Beteiligung wurden vielmehr auf die „Classic Plus“ Beteiligung gebucht. Am Ende der Laufzeit sollte der Anleger bei dieser Beteiligungskombination – nach vielen Vermittleraussagen – somit zwei Beteiligungen aufgebaut haben.

Die ehemalige Garbe Logimac AG wurde zum 31.12.2017 liquidiert, die verbliebenen Anleger erhalten nun unerfreuliche Post von der Fondsgesellschaft:

So fordert die Fondsgesellschaft Garbe Logisfonds I GmbH die Anleger zur Zahlung auf, die geltend gemachte Forderung soll aus einem angeblich negativen Auseinandersetzungswert herrühren. Die Gesellschaft droht damit, Rechtsanwälte einzuschalten, wenn der Zahlungsaufforderung nicht binnen 14 Tagen nachgekommen wird.

Betroffene Anleger sollten diese Zahlungsaufforderung unbedingt prüfen (lassen).

2. Forderungen meist nicht berechtigt

Nach diesseitiger Auffassung sind die meisten Zahlungsaufforderungen nicht begründet, so sind viele der ausgewiesenen Forderungen schon nicht plausibel dargelegt, da bereits einige der im Gesellschaftsvertrag notwendigen Grundlagen für einen ordnungsgemäß ermittelten Auseinandersetzungswert fehlen.

Darüber hinaus ist die Höhe der geltend gemachten Forderung aber auch deswegen zweifelhaft, da die Gesellschaft offensichtlich die im Gesellschaftsvertrag verankerten „Haftungs-Höchstgrenzen“ der Anleger ignoriert. So haftet ein Anleger grundsätzlich (nur) bis zur Höhe seiner Zeichnungssumme. Da die Ausschüttungen – entgegen der meisten Vermittlerzusagen – keine Gewinne waren, die die Gesellschaft erwirtschaftet hat, sondern es sich bei den Ausschüttungen um so genannte gewinnunabhängige Entnahmen gehandelt hat, haftet der Anleger also grundsätzlich bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen, da diese grundsätzlich das Kapitalkonto des Gesellschafters in der entsprechenden Höhe geschmälert haben. Übersteigt der negative Auseinandersetzungswert die erhaltenen Ausschüttungen, so haftet der Anleger nicht „automatisch“ in Höhe des negativen Auseinandersetzungswertes, sondern höchstens bis zur Höhe der erhaltenden Ausschüttungen – also nur bis zur Höhe seiner Einlageverpflichtung.

Bei einer Kombination von „Classic“ und „Classic Plus“ müssen darüber hinaus erst einmal die einzelnen Kontostände der Beteiligung saldiert werden, dann kann eine Haftungs-Höchstgrenze ermittelt werden. Erst dann kann man bei einem (schlüssig dargelegtem) negativen Auseinandersetzungswert sehen, ob der Anleger überhaupt noch etwas zahlen muss und wenn ja bis zu welcher Höhe.

Auf jeden Fall sollten sich betroffene Anleger anwaltliche Hilfe suchen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen. So bestehen durchaus gute Chancen, sich erfolgreich gegen die angeblichen Forderungen der Fondsgesellschaft zu wehren. Entsprechende Erfolge konnten bereits bei den anderen „Albis-Töchtern“ erzielt werden.

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