Der Betrug mit der Zahlungskarte (Debitkarte) und die Ansprüche des betroffenen Bankkunden

Die Betrugsfälle mit Zahlungskarten reißen nicht ab. Banken und Sparkassen weisen Ansprüche des betroffenen Kunden auf Gutschrift des missbräuchlich belasteten Betrages meist mit der Begründung ab, dass der „Anscheinsbeweis“ dafür spreche, dass der Kunde fahrlässig gehandelt habe. Doch der Kunde ist gegenüber diesem gegen ihn zunächst sprechenden „Anscheinsbeweis“ nicht macht- und wehrlos:

I. Allgemein Wissenswertes zur Zahlungskarte (Debitkarte)

Wer ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse hat, hat meist auch eine dazugehörige Zahlungskarte. Laut dem Bundeskriminalamt sind in Deutschland derzeit schätzungsweise über 130 Mio. Zahlungskarten im Gebrauch, davon rund 100 Mio. Debit- und rund 30 Mio. Kreditkarten.

Unter einer Debitkarte wird eine Zahlungskarte verstanden, die mit dem Girokonto verbunden ist, das unmittelbar nach der Zahlung mit der Debitkarte belastet wird. Häufig wird diese Karte auch als „ec-Karte“ oder „girocard“ bezeichnet. In Deutschland ist die Debitkarte sowohl mit einem EMV Chip auf der Vorderseite als auch einem Magnetstreifen auf der Rückseite ausgestattet, auf denen jeweils die relevanten Daten des Kunden und dessen Konto gespeichert sind, die für einen Zahlungsvorgang erforderlich sind.

Bei einer Zahlung mit der Debitkarte kann dann entweder der EMV Chip oder der Magnetstreifen zur Authentifizierung und zur Durchführung des Zahlungsvorgangs genutzt werden. Je nach Gerät erfolgt die Autorisierung zur Zahlung durch Eingabe der PIN oder durch Unterschrift.

Auch wenn sich kreditwirtschaftlichen Verbände und Institute um Maßnahmen zur Betrugsminimierung bemühen, scheint ein Missbrauch mit gestohlenen Debitkarten nicht abzureißen. So belief sich die Anzahl der polizeilich registrierten Betrugsfälle bei Debitkarten mit PIN im Jahr 2017 auf 21.960, die polizeilich erfasste Anzahl der Betrugsfälle mittels Lastschriftverfahren (ohne PIN) betrug 18.092, offen ist die Zahl der polizeilich nicht erfassten Fälle.

II. Haftung und Ansprüche des betroffenen Kunden bei Missbrauch der Zahlungskarte

Doch was passiert, wenn die Karte in falsche Hände gerät und ein Dritter missbräuchliche Verfügungen tätigt? Bleibt der Kunde tatsächlich auf diesem Betrag sitzen oder hat er einen Erstattungsanspruch gegenüber seinem Kreditinstitut?

Die Haftungsfrage lässt sich nicht einheitlich beantworten, es kommt – wie so oft - auf die Umstände des Einzelfalls an.

1. Grundsätzlich Anspruch des Kunden auf Gutschrift

Grundsätzlich hat die Bank oder Sparkasse dem Kunden die Belastung auf dem Konto im Falle einer missbräuchlichen Verfügung wieder gutzuschreiben.

Das geht immer dann leicht und gut für den Kunden aus, wenn die missbräuchlichen Verfügung nach der Sperrmeldung erfolgt ist.

Wenn die missbräuchlichen Verfügungen jedoch vor der Sperrmeldung veranlasst worden sind, verweigert eine Bank oder Sparkasse in den meisten Fällen die Gutschrift des missbräuchlich belasteten Betrags und beruft sich darauf, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe. Zur Begründung wird allgemein mitgeteilt, dass der Schaden nicht ausgeglichen werden könne, da der „Anscheinsbeweis“ gegen den Kunden spreche, so könne die missbräuchliche Verfügung nur deswegen ausgeführt worden sein, weil der Kunde im Umgang mit Karte und PIN nicht sorgfältig gewesen sei. Dem Anspruch des Kunden stehe der Schadensersatzanspruch der Bank entgegen.

Mit dieser Argumentation kamen die meisten Banken oder Sparkassen bis vor einigen Jahren auch recht gut durch. Grund hierfür war, dass der BGH im Jahr 2004 aufgrund eines Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2001 zu dem Schluss gekommen ist, dass der Missbrauch mit einer Zahlungskarte unter Einsatz der PIN technisch nicht möglich sei.

Aufgrund fortschreitender Erkenntnisse zu den Betrugsmethoden ist die BGH Rechtsprechung mittlerweile aber „kundenfreundlicher“ geworden, auch die aktuelle Gesetzeslage gibt dem Kunden einige Instrumente in die Hand, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.

2. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises

Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern muss der Kunde darlegen, wie es zu einem Missbrauch der Zahlungskarte gekommen sein kann, ohne dass ihm ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Karte und PIN vorgeworfen werden kann. Nachfolgend werden nur beispielshaft einige der vielen Möglichkeiten genannt, die der Kunde gegebenenfalls anwenden und vortragen kann, um den gegen den ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverstoß anzugehen – hierbei kommt es wie erwähnt auf den Einzelfall an:

a) Einsatz der Originalkarte

Nach der aktuellen BGH Rechtsprechung muss die Bank (bei einem entsprechenden Bestreiten des Kunden) erst einmal nachweisen, dass die missbräuchlichen Zahlungen überhaupt mit der Originalkarte erfolgt sind und nicht etwa eine Kartendublette eingesetzt worden ist.

Grund hierfür ist, dass die Fälle des so genannten „Skimmings“ nicht nur bekannt geworden sind, sondern sogar sehr oft auftreten. Beim „Skimming“ werden Geldautomaten – oder aber auch Automaten der Deutschen Bahn etc. – beispielsweise mit einem nachgebauten Karteneinzugsschlitz so manipuliert, dass die Magnetstreifendaten der Debitkarte unbemerkt gelesen oder kopiert werden können. Es sind auch Fälle bekannt, bei denen die Eingabe der PIN des Karteninhabers gefilmt wird, teilweise wird auch eine falsche Tastatur verwendet, mittels derer die PIN protokolliert wird. Anschließend duplizieren die Täter die gestohlenen Daten auf Kartendubletten, die sie an Geldautomaten im Ausland oder Kartenterminals nutzen.

Um zu beweisen, dass die missbräuchlichen Verfügungen mit der Originalkarte erfolgt sind, muss die Bank detaillierte Aufzeichnungen vorlegen, aus denen sich ergibt, wie genau die unauthorisierte Transaktion erfolgt ist, ob und auf welche Weise beispielsweise der EMV Chip ausgelesen worden ist oder nicht.

b) Zahlung per Unterschrift

„Leicht“ sind die Fälle, in denen eine missbräuchliche Zahlung aufgrund einer gefälschten Unterschrift erfolgt ist. Hier kann der Kunde die Zahlungsbelege anfordern und gegebenfalls nachweisen, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt.

c) Authorisierung mit Magnetstreifen

Sofern sich herausstellen sollte, dass ausschließlich der Magnetstreifen bei den missbräuchlichen Transaktionen zur Authentifizierung und zur Auslösung des Zahlungsvorgangs verwendet worden ist, lässt sich der Anscheinsbeweis meist relativ leicht erschüttern, da mittlerweile vielfältige Möglichkeiten bekannt sind, wie Manipulationen mit dem Magnetstreifen bei der Zahlungskarte vorgenommen werden können bzw. dass und wie die darauf gespeicherten Daten – von versierten Tätern - ausgelesen werden können.

d) Abhebung am Bargeldautomaten

Wenn eine ungewünschte Bargeldabhebung an einem Geldautomaten in Deutschland erfolgt ist, wird die Sache mit dem Erstattungsanspruch des Kunden schon schwieriger, jedoch nicht unmöglich.

Grundsätzlich ist der derzeitige Stand an deutschen Geldautomaten so, dass bei einem Zahlungsvorgang ausschließlich der EMV Chip ausgelesen wird. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntisse gilt der EMV Chip einer deutschen Debitkarte - anders als der einer Kreditkarte - noch als fälschungssicher, jedenfalls soll er nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes „geknackt“ bzw. manipuliert bzw. ausgelesen werden können.

Doch auch hier gibt es Möglichkeiten für den Kunden, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschütern. Kann der Kunde beispielsweise nachweisen, dass er kurz vor dem Missbrauch eine Zahlung mit Karte und PIN vorgenommen hat, scheint es nicht unwahrscheinlich, dass ihm der Täter „über die Schulter“ geschaut und somit Kenntnis von der PIN erhalten hat („Ausspähen der PIN“). Wenn also eine Transaktion mit der Debitkarte mit der Eingabe der PIN kurz vor dem Diebstahl und dem Missbrauch erfolgt ist, scheint ein Ausspähen wahrscheinlich, so dass die gegen den Kunden sprechende Sorgfaltspflichtverletzung widerlegt werden kann.

III. Vorgehensweise beim Kartendiebstahl

Sobald der Kunde merkt, dass ihm die Zahlungskarte gestohlen worden oder abhanden gekommen ist, sollte er umgehend den zentralen Sperr-Notruf 116 116 anrufen und die Karte sperren lassen. Zudem sollte er die Karte nicht nur bei der Bank sperren lassen, sondern auch bei der Polizei als gestohlen melden. Die Polizei meldet die Daten der Zahlungskarte an die dem KUNO-Sperrsystem angeschlossenen Einzelhandelsgeschäfte. Nur mit beiden Sperrmeldungen ist die Karte sowohl für Abhebungen als auch für das Lastschriftverfahren (Bezahlen mittels Karte plus Unterschrift) gesperrt.

Sollten missbräuchliche Verfügungen vorgenommen worden sein, muss der Kunde eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Bei seiner Bank sollte er ebenfalls eine Schadensmeldung vornehmen und einen Antrag auf Erstattung des missbräuchlich verwendeten Betrages stellen.

Sollte die Bank die Erstattung ablehnen, steht dem Kunden ein gesetzlicher Auskunftsanspruch dahingehend zu, von der Bank die Dokumentation über die Autorisierung des ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erhalten. So sieht § 675 w BGB vor, dass der Zahlungsdienstleister, also die Bank, nachzuweisen muss, dass eine Authentifizierung erfolgt und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, richtig verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt worden ist.

Die Regelung des § 675 w BGB enthält Mindestanforderungen zur Darlegungs- und Beweislast der Bank oder Sparkasse, wenn die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs zwischen Zahlungsdienstleister (Bank) und Zahlungsdienstnutzer (Kunde) streitig ist. Sollte die Bank den Beweis einer ordnungsgemäßen Authorisierung des Zahlungsvorgangs nicht führen können, steht dem Kunden der Anspruch auf Gutschrift des missbräuchlich erlangten Betrages zu. Sollte die Bank die Transaktionsprotokolle vorlegen, wird man daraus ersehen können, was mit der Karte tatsächlich geschehen ist und kann hieraus gegebenenfalls Erkenntnisse schöpfen, wie es zu dem Zahlungsvorgang gekommen ist - und ob der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann.

Wenn man als Kunde selbst nicht weiterkommt, hilft oft der Gang zu einem Anwalt, der sich mit dieser Materie auskennt. Immer mehr Verfahren enden mit einem guten Ergebnis für den Kunden.

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