Die Gesellschaft LeaseTrend AG, an denen sich Anleger in verschiedenen Beteiligungsvarianten als atypisch stiller Gesellschafter beteiligen konnten, hat in den vergangenen Jahren bereits Anwälte und Gerichte beschäftigt und musste eine Reihe von Niederlagen hinnehmen.
- Anleger, die ihre Beteiligung bereits zum 31.12.2017 gekündigt haben
Anleger, die ihre Beteiligung bereits vor Jahren gekündigt haben, warten teilweise immer noch auf die Mitteilung ihres Auseinandersetzungswertes und die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens. Wenn sich ein solcher Anleger, der noch eine Zahlung erwarten durfte, an die Gesellschaft gewandt und um Mitteilung gebeten hat, in welcher Höhe er wann mit seinem Auseinandersetzungsguthaben rechnen könne, verwies ihn die Gesellschaft darauf, dass sie nicht liquide genug sei.
Im Januar 2019 erhielten die Anleger, die ihre atypisch stille Beteiligung zum 31.12.2017 gekündigt hatten, ein Schreiben der Gesellschaft, demzufolge sie ihren angeblich negativen Auseinandersetzungswert der gekündigten Beteiligung binnen eines Monats ausgleichen sollten. Eine schlüssige und substantiierte Darlegung, wie sich dieser angebliche negative Wert ergibt, haben die Anleger bis heute nicht erhalten.
- Kündigung per Gerichtsvollzieherzustellung im Dezember 2019
Nunmehr schlägt die Lease Trend AG erneut zu: diejenigen Anleger, die bislang noch in der Gesellschaft verblieben sind, haben nun Post vom Gerichtsvollzieher erhalten - ein ungewöhnliches Gebaren, das wohl der Einschüchterung dienen soll, ein einfaches Einschreiben hätte vollauf genügt.
In dem vom Gerichtsvollzieher zugestelltem Schreiben der Rechtsanwälte Hofmann vom 12.12.2019 heißt es, dass die Lease Trend AG die Beteiligung des betroffenen Anlegers zum 31.12.2020 kündige. Angeblich hätten sich die Kapitalkontenstände in den vergangenen Jahren stets verschlechtert.
Gleichzeitig wird dem Anleger ein Vergleichsangebot unterbreitet, wonach die Gesellschaft bei einem einvernehmlichen vorzeitigen Ausscheiden des Gesellschafters zum 31.12.2019 dazu bereit sei, den in dem Schreiben genannten Kapitalkontostand des Jahres 2018 zugrunde zu legen und der Anleger „nur“ 80 % dieses Betrages zahlen müsse, dann sei alles erledigt.
Betroffene Anleger sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen:
Das Vorgehen der Gesellschaft und das einhergehende Vergleichsangebot sind aus diesseitiger Sicht sehr fragwürdig, keinesfalls sollte ein Anleger das Vergleichsangebot ungeprüft annehmen, sondern sich erst einmal anwaltlichen Rat einholen.
Zwar kann ein Anleger der Lease Trend AG, dessen Beteiligung beendet ist, grundsätzlich für den Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungswertes haften, dafür müssen aber erst einmal bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Gesellschaft dem Anleger eine nachvollziehbare Auseinandersetzungsbilanz übermitteln – vorher ist der behauptete Zahlungsanspruch weder begründet noch fällig.
Der jetzt genannte angeblich negative Kapitalkontenstand für das Jahr 2018 ist durch keinerlei Unterlagen belegt, die Gesellschafter haben bislang nicht einmal ihre Jahreskontenauszüge für 2018 und 2019 erhalten, geschweige denn einen Jahresbericht für 2017 oder 2018 oder sonstige Unterlagen, die ein unabhängiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer erstellt bzw. geprüft hat. Es gibt insoweit eine Reihe von Einwendungen, die man der Gesellschaft entgegenhalten kann.
Die Erfahrungen der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Gesellschaft durchaus dazu bereit ist, außergerichtliche Vergleich zu schließen, die für beide Seiten interessengerecht sind. Insoweit lohnt es sich, etwaige Ansprüche und Gegenansprüche anwaltlich prüfen zu lassen und sich nicht von dem Gebaren der Gesellschaft einschüchtern zu lassen.