Löschungsanspruch bei einem negativen Eintrag in der Schufa

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen von betroffenen Verbrauchern, die aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags keine Verträge wie Miet-, Darlehens-, Ratenkauf- oder Telefonverträge abschließen können. Der potenzielle neue Vertragspartner hat dem Kunden mitgeteilt, dass ein negativer Schufa-Eintrag vorliege, von dem der betroffene Verbraucher gar nichts wusste.

Bei der Schufa Holding AG handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, die Daten von rund 65 Millionen natürlichen Personen in Deutschland führt. Neben den allgemeinen Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum werden Verträge des Kunden mit Unternehmen aufgeführt.

Werden die Verträge ordentlich bedient, ist alles in Ordnung. Kommt es aber zu Zahlungsschwierigkeiten und/oder Kündigungen melden die jeweiligen Vertragspartner eine solche Störung, was zu einem negativen Schufa-Eintrag führen kann. Liegt ein solcher negativer Eintrag erst einmal vor, hat es der betroffene Verbraucher meist schwer, neue Verträge abzuschließen. Auch mit den bisherigen Vertragspartnern kann es Schwierigkeiten geben, weil diese infolge der vermeintlich mangelnden Bonität oder der mangelnden Zuverlässigkeit im Zahlungsverhalten Kreditlinien kürzen etc.

Doch nicht alle negativen Schufa-Einträge sind berechtigt und es bestehen oft sehr gute Chancen, diese wieder löschen zu lassen.

Das Unternehmen, das eine Zahlungsstörung an die Schufa meldet und damit den negativen Schufa-Eintrag verursacht, kann dies nur unter engen Voraussetzungen tun und muss hierbei auch bestimmte Formalien im Vorfeld der Eintragung beachten und einhalten:

Zunächst einmal muss es sich um eine offene Forderung aus dem Vertragsverhältnis handeln.

Nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG ist zudem erforderlich, dass

  • der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a)),
  • die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b)),
  • der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c)) und
  • der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. d)).

Diese vorgenannten vier Regeln sind nur dann entbehrlich, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt worden ist und ein Titel vorliegt.

Die Praxis hat gezeigt, dass sich viele Unternehmen nicht an die vier Regeln halten, sei es, dass keine ausreichenden Mahnungen erfolgt sind oder dass nicht auf einen möglichen negativen Schufa-Eintrag hingewiesen worden ist.

Liegen solche Fehler vor, hat der Verbraucher die Möglichkeit, das Unternehmen zu einem Widerruf der negativen Meldung zu verpflichten. Kommt das Unternehmen dem nicht nach, bleibt der Klageweg offen.

In einem aktuellen Fall gegen die Deutsche Telekom AG hat die Richterin am Landgericht Bonn der Telekom in der mündlichen Verhandlung nahegelegt, die Klage auf Widerruf des veranlassten negativen Schufa-Eintrages anzuerkennen, da diese gleich gegen mehrere der oben genannten Regeln verstoßen hat als sie den negativen Eintrag wegen offenen Forderungen aus einer Telefonrechnung vorgenommen hat.

Die Telekom hat daraufhin umgehend die Löschung des negativen Schufa-Eintrags veranlasst und musste dem Kläger auch alle Kosten ersetzen. Es lohnt sich also zu prüfen, ob gegen einen negativen Eintrag erfolgreich vorgegangen werden kann.

Negative SCHUFA-Einträge, die berechtigt sind, bleiben drei Jahre lang nach dem vollständigen Ausgleich der offenen Forderung gespeichert. Hat man also im Laufe des Jahres 2021 bezahlt, wird der Eintrag zum 31. Dezember 2024 gelöscht. Ab der vollständigen Zahlung ist der Eintrag aber mit einem Erledigungsvermerk gekennzeichnet. Sollte eine solche Kennzeichnung nicht erfolgen oder keine automatische Löschung des Eintrags nach drei Jahren erfolgen, kann man sich unproblematisch an die Schufa wenden und die entsprechende Korrektur fordern.

Um zu erkennen, was überhaupt alles in der Schufa über einen gespeichert worden ist, gibt das Bundesdatenschutzgesetz dem Verbraucher die Möglichkeit, einmal pro Jahr eine kostenlose Eigenauskunft zu beantragen.

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