Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften UDI Festzins II bis IX GmbH & Co. KG – Anleger können und sollten handeln

Die Einschätzung zur Insolvenzreife der Unternehmen hat sich nun leider bewahrheitet: Nunmehr hat das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren über das Vermögen einiger UDI Festzins Gesellschaften eröffnet. Betroffen sind die folgenden UDI Gesellschaften:

  • UDI Energie Festzins II GmbH & Co. KG (UDI Energie Mix Festzins) Az. 401 IE 1001/21
  • UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 989/21
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 971/21
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 999/21
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 775/21
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 991/21
  • UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 1000/21
  • UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG, Az. 401 IE 1021/21

Für betroffene Anlegern stehen nun zwei Handlungsmöglichkeiten im Raum:

1. Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle

Anleger können Ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Die Besonderheit bei der Forderungsanmeldung ist die, dass die Ansprüche aus den Darlehensverträgen „eigentlich“ nachrangig wären, da in den Verträgen ein Rangrücktritt vereinbart worden ist. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass die Anleger erst dann eine Quote aus der Insolvenzmasse bekämen, wenn alle erstrangigen Gläubiger befriedigt worden sind.

Hier dürfte aber etwas anderes gelten. Die BaFin hat bereits mit Bescheiden aus Dezember 2020 bzw. dem Frühjahr 2021 Rückabwicklungsanordnungen ausgesprochen, wonach das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln seien.

Entsprechende Rückabwicklungsanordnungen betrafen bislang die UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG.

Nach Auffassung der BaFin haben diese UDI Gesellschaften auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen und haben damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die Abwicklungsanordnung der BaFin hat die UDI Festzins Gesellschaften verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Die Anordnung der BaFin geht wiederum auf höchstrichterliche Feststellung des Bundesgerichtshofes zurück, der die Nachrangklausel in den Darlehensverträgen sehr kritisch gesehen hat.

Da kein wirksamer Nachrang vereinbart worden ist, können die Forderungen also als „normale“ und erstrangige Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Aufgrund der Verfügung der BaFin ist nicht davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreiten wird.

2. Persönliche Haftung der ehemaligen Geschäftsführer

Daneben kommen aber auch noch weitere Ansprüche in Betracht, so könnten dem betroffenen Anleger auch Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Anlagegesellschaft zustehen. Die Insolvenz der UDI steht der persönlichen Haftung der Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen nicht entgegen.

Wenn eine unwirksame Vereinbarung zu einem Nachrangdarlehen getroffen worden ist und es sich insoweit um ein sogenanntes Einlagengeschäft handelt, für das keine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde BaFin vorgelegen hat, handelt es sich um ein unerlaubtes Einlagengeschäft.

Fehlt dem Unternehmen die Erlaubnis der BaFin, darf es diese Geschäfte nicht führen bzw. keine entsprechenden Produkte anbieten, es liegt dann ein Verstoß gegen § 32 KWG vor.

Bei einem unerlaubten Einlagengeschäft könnte die persönliche Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft für die Rückzahlung des gewährten Darlehens gegeben sein.

Eine entsprechende Haftung ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG. Im § 823 BGB wiederum Schadensersatzansprüche wegen deliktischer Handlungen geregelt. Nach § 823 Abs. 2 BGB wird das Vermögen geschützt, sofern ein Verstoß gegen ein so genanntes Schutzgesetz vorliegt.

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass § 32 Abs. 1 KWG ein Schutzgesetz ist und zugunsten des Anlegers greift. Es besteht dann ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die Geschäftsführer.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 16.10.2018, VI ZR 459/17, und vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG Schadensersatzansprüche des Kapitalanlegers nach § 823 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann.

Die Ansprüche wegen des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts sind gegen die früheren Geschäftsführer der UDI Festzins Verwaltungs GmbH, Herrn Georg Hetz, Herrn Rainer Mattern und Frau Susanne Hauske geltend zu machen.

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