Es ging um die Frage, ob ein Verbraucher, der seinerzeit eine sog. kreditfinanzierte „Schrottimmobilie“ im Wege eines Haustürgeschäfts erworben hatte, Rechte gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen kann, wenn diese nicht ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hatte.
Wenn der Vertragsabschluss aufgrund einer Haustürsituation erfolgte (Anbahnung des Vertrages in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz oder bei einer Freizeitgestaltung) und die finanzierende Bank den Darlehensnehmer nicht oder fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt hat, muss die Bank den Verbraucher von den mit dem finanzierten Geschäft verbundenen finanziellen Risiken entlasten. Der Verbraucher muss so gestellt werden, als habe er weder das Darlehen noch den Immobilienkauf getätigt. Die Bank kann weder das Darlehen noch Zinsen verlangen, sondern ist auf die Immobilie zu verweisen.
Juristisch wird die Rückabwicklung des Geschäfts so begründet, dass die Bank wegen der unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer begangen und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Das OLG Bremen hat in einem Fall entschieden, in dem der Darlehensvertrag vor dem Kaufvertrag geschlossen wurde. (HOLG Bremen Urteil vom 02.03.2006, Az 2-U-20/02)
Verbraucher, die ein solches „Steuersparmodell“ in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, sollten sich von Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder auf diesen Anlageschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien beraten lassen.