War ein Arbeitnehmer bereits sechs Wochen arbeitsunfähig krank, so entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere sechs Wochen nur dann, wenn eine neue Erkrankung vorliegt. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer eine neue "Erstbescheinigung" des behandelnden Arztes vorlegt, weil sich hieraus die Art der Erkrankung nicht ergibt. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast vielmehr nur dann, wenn er den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und damit die Feststellung ermöglicht, ob eine neue Erkrankung vorliegt.