Kündigung eines Arbeitgebers ist unwirksam, wenn der Betriebsrat vor der Kündigung nicht vollständig unterrichtet wurde

Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung vollständig über alle Kündigungsgründe informiert werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil. Demnach kann auch die formal korrekte Anhörung zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn der Arbeitnehmer plausibel darlegt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht „die ganze Wahrheit“ gesagt hat (Az.: 7 Sa 167/05).

Das Gericht hob mit dem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auf

und gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger wegen Umsatzrückgangs betriebsbedingt gekündigt. Zuvor war auch der Betriebsrat informiert worden. Der Kläger argumentierte allerdings, die entsprechenden Informationen seien unvollständig gewesen.

Die Richter betonten, es genüge nicht, wenn dem Betriebsrat nur die wichtigsten Gründe genannt würden. Vielmehr habe der Arbeitgeber ihn „über alle Tatsachen und subjektiven Vorstellungen“ zu unterrichten, die zur Kündigung geführt hätten. Dazu zählten auch die Gesichtspunkte, die im konkreten Fall gegen eine Kündigung gesprochen hätten. Da aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht hervor gegangen sei, dass es eine derart umfassende Anhörung gegeben hat, werteten die Richter die Kündigung als unwirksam.

Wichtig sind im Arbeitsrecht die Fristen: Wer sich nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang gegen seine Kündigung verteidigt, verliert seine Rechte – die Kündigung gilt als wirksam! Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, sollten sich umgehend an einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt oder an die Gewerkschaft wenden. Auch unser Berliner Büro hilft Ihnen gerne weiter.

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