Arbeitsrechtliche Vertragsstrafen sind unter Umständen unwirksam

Seit in Krafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 war ungeklärt, ob Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen zulässig sind.  Mit Urteil vom 04.03.2004 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden, dass Vertragsstrafen nicht von vorne herein unwirksam sind.

 

In dem zu entscheidenden Fall war in dem Arbeitsvertrag geregelt, dass der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zahlen sollte, wenn er sein Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Arbeitsantritt war ausgeschlossen worden. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist 2 Wochen. 5 Tage vor Arbeitsantritt teilte der Mitarbeiter mit, dass er die Arbeit nicht aufnehmen werde.

Vertragsstrafen waren in der Vergangenheit zulässig. Durch die Einführung neuer Gesetze und deren Wortlaut war dieses fraglich geworden. Dieses wurde jetzt geklärt. Allerdings muss die Vertragsstrafe angemessen sein, sonst ist sie unwirksam. Es darf kein Missverhältnis zwischen Pflichtverletzung und Höhe der Vertragsstrafe bestehen.

Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts soll regelmäßig zu hoch sein. Die Regelung der Vertragsstrafe ist bei Unangemessenheit unwirksam. Eine Herabsetzung ist nicht möglich.

In seiner Begründung erläuterte das BAG, dass arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafeversprechen nicht allgemein unzulässig sind. § 309 Nr.6 BGB steht solchen formularmäßigen Vereinbarungen nicht allgemein entgegen. Gegen die  Unwirksamkeit arbeitgeberseitig vorformulierter Vertragsstrafeversprechen für den Fall eines Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer spricht insbesondere, dass  Arbeitnehmer  aufgrund spezieller arbeitsrechtlicher Rechtsvorschriften zur Erbringung der Arbeitsleistung weder durch Zwangsgeld noch durch Zwangshaft angehalten werden können.

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