Auch eine nur kurze Beschäftigung eines Auszubildenden nach dem Ende der Lehrzeit führt bereits zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da die Rechtslage mit der bei befristeten Arbeitsverhältnissen vergleichbar ist.
Das Arbeitsgerichts Frankfurt gab damit der Klage eines fertig ausgebildeten Fachinformatikers gegen ein Computerunternehmen statt und verurteilte die Firma, den Arbeitnehmer unbefristet weiter zu beschäftigen.
Der Auszubildende hatte am 13. Juni vergangenen Jahres erfolgreich seine Abschlussprüfung absolviert und war darüber hinaus noch einige Tage an seiner bisherigen Arbeitsstelle weiter beschäftigt worden. Später wurde er jedoch von seinem Vorgesetzten nach Hausse geschickt. Die Ausbildung sei mit der Abschlussprüfung beendet worden und man habe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für ihn.
Laut Urteil dürfen Auszubildende jedoch keinen Tag über das Ausbildungsverhältnis hinaus beschäftigt werden. Ansonsten riskiert ein Unternehmen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Gerichtsvorsitzende wies darauf hin, dass diese Rechtslage mit der bei befristeten Arbeitsverhältnissen vergleichbar ist.
ArbG Frankfurt /M., Urt. - 15 Ca 6952/04