Haustürgeschäfte: Eine Widerrufsbelehrung mit Bezug auf das Datum des Poststempels ist missverständlich

Die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften ist missverständlich, wenn sie die Fristwahrung zum Widerruf vom Datum des Poststempels abhängig macht. Da eine Widerrufsfrist um 24.00 Uhr des Ablauftages endet, können Verbraucher mit der Bezugnahme auf das Datum des Poststempels irregeführt werden. Eine solche Belehrung löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus.  

Das OLG Oldenburg entschied in einem Fall, in dem sich die Anleger 1998 mir einer Einlage in Höhe von 30.000 DM als Kommanditisten an der beklagten X. GmbH & Co. KG beteiligt hatten. Die Beteiligung war ihnen von einem Anlagevermittler im Rahmen eines Hausbesuchs vermittelt worden und sollte als Kapitalanlage dienen.

Rund sieben Jahre nach dem Beitritt, Ende März 2005, widerriefen die Kläger ihre Beitrittserklärung und stützten sich dabei auf das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Die gesetzliche Widerrufsfrist von (damals noch) einer Woche sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. In der schriftlichen Widerrufsbelehrung hieß es wortwörtlich:

"Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)..."

Die Kläger hielten die Belehrung durch den Hinweis auf das Datum des Poststempels für missverständlich. Ihre Klage auf Rückzahlung der Einlage war vor dem OLG zum Teil erfolgreich.

Die Richter entschieden, dass die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage haben. Sie haben ihren Beitritt zur X. GmbH & Co. KG wirksam widerrufen, obwohl seit dem Beitritt rund sieben Jahre vergangen sind. Die gesetzliche Widerrufsfrist wurde durch die Widerrufsbelehrung nicht wirksam in Gang gesetzt, weil die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist mit der Bezugnahme auf das Datum des Poststempels missverständlich war.

Die Kläger können allerdings nicht ihre volle Einlage zurückverlangen, sondern nur ein Abfindungsguthaben von rund 3.500 Euro. Die X. GmbH & Co. KG ist in den Jahren nach dem Beitritt der Kläger auch nach außen in Erscheinung getreten. Die Gesellschaftsgläubiger und die Mitgesellschafter durften daher auf den Bestand der Gesellschaft vertrauen. Deshalb hat ein Gesellschafter, der sich auf die Unwirksamkeit seines Beitritts beruft, lediglich das Recht, sich für die Zukunft von seiner Beteiligung zu lösen und ein nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelndes Abfindungsguthaben zu verlangen.

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