Mit Urteil vom 19.01.2006 (Az. III ZR 105/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) tätig sind, nicht der kurzen Verjährung (3 Jahre) nach § 37 a WpHG unterliegen. Im Hinblick darauf können geschädigte Kapitalanleger zukünftig ihre Schadensersatzansprüche länger durchsetzen.
Während die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) drei Jahre ab der subjektiven Kenntnis vom Schadensersatzanspruch beträgt, verjähren Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 37 a WpHG drei Jahre nach dem bloßen Erwerb der Kapitalanlage, ohne dass es auf die subjektive Kenntnis vom Schaden ankommt. Anlageberater, die wegen Falschberatung von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, behaupteten daher zuletzt immer häufiger, dass sie Wertpapierdienstleistungsunternehmen wären.
Diese Schutzbehauptung wird in der Zukunft nicht mehr erfolgreich sein: Der BGH hat klargestellt, dass nur diejenigen Anlagevermittler in den Genuss der kurzen Verjährung nach § 37 a WpHG kommen, die seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) über eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1 KWG verfügen.
Das BGH-Urteil verbessert die Rechtsposition zahlreicher Kapitalanleger. Beruft sich ein Finanzdienstleister auf die kurze Verjährung nach § 37 a WpHG, dann muss er ab sofort darlegen und beweisen, dass er ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, welches nicht der Ausnahmevorschrift des § 2 a WpHG unterliegt.
Insbesondere in den Fällen, in denen Anlageberater ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin Kapitalanlagen vermittelt haben, bestehen für die Geschädigten daher gute Chancen auf Schadensersatz, auch wenn die Ansprüche vor dem Jahre 2005 entstanden sind.