Am Landgericht Düsseldorf sind derzeit mehrere Klagen von Anlegern gegen die Deutsche Mittelstandsbank IKB AG anhängig, die Schadensersatzansprüche aufgrund des enormen Kursverfalls der Aktie geltend machen.
Der Schadensersatzanspruch könnte unserer Auffassung nach aufgrund der fehlerhaften Pressemitteilung des Bankhauses gegeben sein. Am 20. Juli 2007 berichtete die IKB AG in einer Pressemitteilung über ein gutes erstes Geschäftsquartal und wies in diesem Zusammenhang Sorgen über mögliche Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf die IKB als unbegründet zurück. In der Mitteilung hieß es, die von den Ratingagenturen Standard & Poor's und Moody's als gefährdet eingestuften US-Immobilienkredite die Bank lediglich mit einem "einstelligen Millionenbetrag" betreffen würden.
In der Nacht zum 30. Juli 2007 gab die IKB AG dann eine Gewinnwarnung mit dem Hinweis heraus, die Refinanzierung des von der IKB gemanagten Fonds "Rhineland Funding" gefährdet sei und die IKB Gefahr liefe, aus ihren Liquiditätslinien für "Rhineland Funding" in Anspruch genommen zu werden. Die Aktie sank ins Bodenlose und hat heute einen Wert in Höhe von ca. 4 €.
Anleger, die aufgrund der positiven Pressemitteilung Aktien der IKB AG erworben haben, könnten einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Bank haben. Im Zusammenhang mit den am 20. Juli vorgelegten Quartalszahlen und der zehn Tage später folgenden Gewinnwarnung gehen wir davon aus, dass der Vorstand den Kapitalmarkt falsch, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsch über die tatsächliche Lage der Bank informiert hat.
Eine falsche Ad hoc Mitteilung liegt nach der Rechtssprechung des BGH vor, wenn ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage erweckt wird, wie beispielsweise die Veröffentlichung eines Quartalsberichtes. Die IKB AG ist grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zugefügt hat.
Kann man nachweisen, dass der Anleger die Aktie nicht erworben hätte, wenn die für die Veröffentlichung der Mitteilung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären, so dass können sie nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Veräußerungspreis fordern. Wir haben die ersten Klagen beim Landgericht Düsseldorf eingereicht.
Soweit ein Vertragsrechtschutz besteht, übernehmen die Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich die Kosten für ein Verfahren! Bei Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.