Lehman Brothers: Entschädigung oder Schadensersatz?

Am Dienstag, dem 28. Oktober 2008, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) für die Lehmann Brothers Bankhaus AG, Frankfurt, den Entschädigungsfall festgestellt. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtungen deutscher Banken GmbH die Einleger der Bank entschädigen kann.

Der Einlagensicherungsfonds wird von sich aus die Einleger der beiden Sicherheitseinrichtungen anschreiben.

 

Allerdings hilft dies den geschädigten Anlegern, die ihr Geld in Lehmann Zertifikate investiert haben, wohl wenig, da die Feststellungen des Entschädigungsfalles durch die BaFin nur für Einleger der Lehmann Brothers Bankhaus AG, Frankfurt, git. Hierzu gehören solche Personen, die Festgeld, Tagesgeldkonten oder sonstige Forderungen gegen die Bank haben. Zertifikate des Emittenten der Lehmann Brothers Holding Inc. sind nicht Teil der Einlagensicherung.

Statt einer Entschädigung haben die Anleger von Lehmann Brothers Zertifikaten aber eventuell einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund von Beratungsfehlern gegen die jeweilige Bank, die die Zertifikate empfohlen hat.

Banken und Finanzdienstleister sind im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet, sich anhand der aktuellen Wirtschaftpresse über den Emittenten zu informieren und richtig und vollständig aufzuklären. Wenn bei der Beratung entsprechende Hinweise unterblieben sind und ferner wahrheitswidrig die Sicherheit des eingesetzten Kapitals in Aussicht gestellt worden ist, ist der nunmehr erlittene Verlust gegen das beratende Institut geltend zu machen.

Des Weiteren sind im Beratungsgespräch zwischen Bank und Kunden die Rückvergütungen ("kick backs") offenzulegen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs muss die beratende Bank den Kunden im Beratungsgespräch vor seiner Anlageentscheidung über das Bestehen von Provisionsabreden zwischen ihr und dem Emittenten aufklären, da nur so der Kunde das Eigeninteresse des Kreditinstituts an dem Verkauf der Papiere beurteilen kann.

Gemäß § 37 a WpHG verjähren die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren vom Zeitpunkt des Kaufs der Anteile an. Die Verjährung beim Kauf von Wertpapieren und Zertifikaten beginnt bereits beim Kauf der Wertpapiere. Anleger, die Lehmann Zertifikate im Jahr 2005 gezeichnet haben, sollten sich daher umgehend mit einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt in verbindung setzen und sich beraten lassen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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