Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen - Kick-Backs- auch außerhalb des Wertpapierhandels und die Verjährung von Ansprüchen

Im Bereich der Finanzdienstleistungen erhalten Vertriebsorganisationen (zum Beispiel Banken und Strukturvertriebe) von den Produktanbietern (z.B. Fondsgesellschaften) (Abschluss-) Provisionen für die verkauften Produkte. Diese Provisionen werden von den Produktanbietern üblicherweise aus den Gebühren der Anleger bezahlt.

In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05) entschieden, dass die jeweilige Vertriebsorganisation verpflichtet ist, den Anleger über die gezahlten Kick-backs zu informieren. Erfolgt diese Information nicht, so steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zu.
 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az XI ZR 510/07) eine weitere Entscheidung zu der Aufklärungspflicht des Anlageberaters getroffen und damit weitere Klärungen zu der Frage der Ausklärungspflichten über Rückvergütungen herbeigeführt:
 
Zunächst unterscheidet der Bundesgerichtshof bei der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zwischen einer Anlagevermittlung und einer Anlageberatung.
 
Bei der Anlagevermittlung schuldet der Vermittler keine Beratung, der Anlagevermittler leitet einen Kunden an einen Kooperationspartner weiter, ohne den Vertrag selbst abzuschließen oder eine Beratung durchzuführen. Zwischen dem Anlagevermittler und dem Interessenten wird im Allgemeinen konkludent ein Auskunftsvertrag geschlossen, der den Vermittler zur Richtigstellung unrichtiger oder irreführender Informationen verpflichtet. Der Bundesgerichtshof nimmt im Fall der Anlagevermittlung geringere Auskunftspflichten des Anlagevermittlers gegenüber seinem Kunden an als bei einer Anlageberatung. Erst ab einer Innenprovision von über 15 % meint der Bundesgerichtshof, dass der Vermittler über diese Provision aufklären müsse, da erst ab dieser Höhe die Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage in Frage stehen könne.
 
Bei der Anlageberatung erfolgt die Empfehlung des Anlageberaters auf der Grundlage einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers. Der Anlageberater schuldet eine anlegergerechte Beratung, d.h.  der Anleger muss so genau aufgeklärt werden, dass er selbst in der Lage ist, zu beurteilen, ob die empfohlene Investitionsform zu ihm, seiner Situation und seinem Gemüt passt.
 
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 19.12.2006 klargestellt, dass ein Anlageberater grundsätzlich Aufklärung über die Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe schuldet, da Rückvergütungen für den Anlageberater einen erheblichen Anreiz schaffen, dem Anleger ein bestimmtes Produkt zu empfehlen. Daher müsse er dem Kunden die Rückvergütungen offenlegen, damit dieser in die Lage versetzt werde, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Empfehlung nur aufgrund des eigenen Umsatzinteresses erfolgt oder eine anleger- und objektgerechte Beratung vorliegt.
 
Bei dieser Kick-Back-Entscheidung ging es um eine Anlage in Aktien. Der BGH hat nun klargestellt, dass die grundsätzliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Provisionen auch außerhalb des Wertpapierhandels gilt. Konkret ging es um die Empfehlung eines Medienfonds der Commerzbank, bei der der Anleger geltend gemacht hatte, dass er nicht über Provisionen aufgeklärt worden sei.
 
Aufgrund des neuen Beschlusses des Bundesgerichtshofes ergeben sich auch andere Verjährungsfristen: In seiner „Kick-Back“ Entscheidung aus dem Jahr 2006 hat der Bundesgerichtshof die kurze wertpapierrechtliche Verjährungsfrist des § 37 a WpHG angenommen.
 
Außerhalb des Wertpapierhandels gilt jedoch die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Das heißt, dass der Frist der Verjährung erst mit der Kenntnis über den Anspruch beginnt und somit unter Umständen noch lange in der Zukunft liegen kann.
 
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu den Aufklärungspflichten über einbehaltene Provisionen scheinen eine erfreuliche verbraucherfreundliche Richtung einzunehmen. Bei Bedarf beraten wir Sie gern.
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