Bundestag beschließt Neuregelung zur Stärkung der Anlegerrechte

Der Bundestag hat am 3.7.2009 das Gesetz zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung und zur Verjährung der Ansprüche beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Beweiserleichterungen für Anleger geschaffen werden, wenn diese Ansprüche wegen einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften durchsetzen möchten.

Das Gesetz soll ab dem 01.01.2010 gelten, der Bundesrat muss ihm noch zustimmen.

Im Wesentlichen wurden folgende Regelungen getroffen:

Beratungs- und Dokumentationspflicht
Bislang erstellt das beratende Unternehmen ein Risikoprofil des Kunden, das in einem Beratungsprotokoll festgehalten wird. Dort werden unter anderem die Risikobereitschaft und die Risikotragfähigkeit des Kunden dokumentiert, des Weiteren soll der Kunde seine Kenntnisse im Wertpapierhandel wiedergeben. Das Beratungsprotokoll verbleibt normalerweise bei der Bank / dem Unternehmen, der Kunde kann es auf Wunsch anfordern.
Künftig sollen Unternehmen / Banken den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls noch vor Vertragsschluss aushändigen. Dabei muss der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs nachvollziehbar protokolliert werden. Hierzu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe.
Wird das Protokoll telefonisch erstellt, muss das Unternehmen / die Bank das Protokoll unverzüglich an den Kunden übersenden. Der Kunde hat dann ein gesetzlich verankertes einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.
Sollte sich der Kunde falsch beraten fühlen und gegen das Unternehmen / die Bank eine Klage einreichen, werden für den Kunden künftig Beweiserleichterungen geschaffen, der Anleger kann sich in einem Klageverfahren auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger somit das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig – z.B. weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat. (Dies kann der Kunde allerdings heute schon machen.)
Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist
Neu ist jedoch, dass die kurze Sonderverjährungsfrist von einem Jahr bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung gemäß § 37 a Wertpapierhandelsgesetz gestrichen wird. Demzufolge gilt künftig für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, die erst mit Kenntnis vom Schaden beginnt. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
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