Europäischer Gerichtshof hat über das Recht zum Widerruf von Gesellschaftsbeitritten bei Haustürgeschäften entschieden

Mit einer Entscheidung vom 15.04.2010 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auch auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft zum Zwecke der Kapitalanlage anwendbar ist.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.04.2010 festgestellt, dass ein Verbraucher grundsätzlich den Beitritt zu einer Personengesellschaft widerrufen kann, wenn der Vertragsschluss im Wege eines so genannten Haustürgeschäftes zustande gekommen ist und der Beitritt dem Zweck der Kapitalanlage dient.
 
Ob diese Entscheidung dem Verbraucher tatsächlich hilft, muss im Einzelnen allerdings sorgfältig geprüft werden. In seinem zweiten Leitzsatz hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass im Falle eines Widerrufes die Anwendung der "Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft" durch die deutsche Rechtsprechung zulässig ist. Danach hat der Verbraucher im Falle des Widerrufs seines Gesellschaftsbeitritts einen Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens. Sollte das Auseinandersetzungsguthaben allerdings negativ sein, kann dies für den Verbraucher auch eine Nachzahlungsverpflichtung zur Folge haben, wenn die Gesellschaft in den roten Zahlen steht und daher ein negatives Auseinandersetzungsguthaben besteht.
Vor einem Widerruf sollte also gewissenhaft geprüft werden, ob überhaupt ein Widerruf erfolgen sollte.

Sofern ein Gesellschaftsbeitritt in einer Haustürsituation zustande gekommen ist und mittels eines Darlehens finanziert worden ist, sollte der Anleger seine etwaigen Ansprüche gegen die Bank überprüfen lassen. Wenn die Bank den Verbraucher nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht belehrt haben sollte, besteht für den Verbraucher nach wie vor die Möglichkeit, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfolgen sind in diesem Fall auf eine Rückabwicklung gerichtet (der Verbraucher wird so gestellt als ob er die Beteiligung nebst Finanzierung nicht gezeichnet hätte). Sofern eine solche Widerrufsmöglichkeit besteht, dürften die Rechtsfolgen eines solchen Widerrufs gegenüber der Bank wirtschaftlich weitaus sinnvoller sein.

Betroffene Anleger sollten sich von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.

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