Arbeitnehmer sollten ihre Kündigung auch auf richtige Fristberechnung überprüfen lassen - Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr

Wer eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, sollte diese überprüfen lassen. Es gibt viele Gründe, warum eine Kündigung des Arbeitgebers falsch sein kann, so kann beispielsweise kein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetztes vorliegen, der Arbeitgeber kann bei der Auswahl des Gekündigten gegen die Gebote der Sozialauswahl verstoßen haben und und und.

Nunmehr ist auch ein Augenmerk darauf zu richten, ob der Arbeitgeber die Kündigungsfrist richtig berechnet hat. Der europäische Gerichtshof hat die deutsche Regelung zur Fristberechnung (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) als Verstoß gegen das das Verbot der Altersdiskriminierung, das in einer europäischen Richtlinie festgehalten ist (Richtlinie 2000/78/EG) gewertet. Nach der ? noch immer bestehenden ? deutschen Regelung werden Beschäftigungszeiten bis zum 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist außer Betracht gelassen.
In dem Fall, der vor dem europäischen Gerichtshof verhandelt wurde, war die Arbeitnehmerin seit ihrem 18. Lebensjahr angestellt. Nach 10 Jahren, kündigte ihr das Unternehmen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Bei der Berechnung hatte es gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren zugrunde gelegt. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und meinte, dass ihre Kündigungsfrist auf der Grundlage eines 10 Jahre währenden Beschäftigungsverhältnisses hätte errechnet werden müssen (4 Monate zu Ende eines Kalendermonats). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, um klären zu lassen, ob die Regelung des deutschen Rechts mit dem europäischen Recht in Einklang steht und wenn nicht, welche Folgen dies hat.

Der EuGH stellte einen Verstoß fest und wies darauf hin, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, den rechtlichen Schutz, den das europäische Recht dem Einzelnen bietet, selbst in einem Rechtsstreit zwischen Privaten sicherzustellen.
Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen muss, ansonsten gilt selbst eine offensichtlich falsche Kündigung als ordnungsgemäß.
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